In der zweiten Juli-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung (LGVO) sowie vermeintlich irreführender Werbung ab.
Die abgemahnte Partei habe damit geworben, dass die „Momordica Charantia“ (Bittergurken Kapseln) eine Vielzahl von gesundheitlichen Vorteilen biete, die seit Jahren in der traditionellen asiatischen Medizin geschätzt werde und sich als wirksames Mittel bei verschiedenen Beschwerden erwiesen habe.
Konkret seien die nachfolgenden Angaben genutzt worden, um positive gesundheitliche Wirkungen zu suggerieren:
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- „Diabetes“
- „Appetitzügler“
- „Fettverbrenner“
- „Bauchspeicheldrüse“
- „Blutzucker senken“
- „Leber Entgiftung“
- „Galle“
- „Unterstützung bei der Gewichtsreduktion“
- „Senkung des Blutzuckerspiegels“
- „Entgiftung des Körpers“
- „Stärkung des Immunsystems“
- „Egal ob zur Gewichtsreduktion, Blutzuckersenkung oder Stärkung des Immunsystems – diese Kapseln bieten eine natürliche und effektive Unterstützung für Ihr Wohlbefinden. Gönnen Sie sich … eine Extraportion Gesundheit und Vitalität“
Des Weiteren habe die abgemahnte Partei in Aussicht gestellt, dass das Produkt bei „Infektionen des Magens mit Helibacter pylori, „viral“ bzw. „bakteriell bedingten Infektionen“ und bei Erkrankungen wirksam sei, die durch „Staphylokokken“, „Pseudomonas“, „Salmonellen“ oder „Streptobacilli“ bzw. „Streptokokken“ ausgelöst worden seien.
Welche Verstöße mahnt der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. konkret ab?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sah die Werbung der abgemahnten Partei als irreführend i.S.v. Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV an, da sie dem Lebensmittel Wirkungen und Eigenschaften zuschreibe, die es nicht besitze.
Darüber hinaus handle es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die gem. Art. 10 Abs. 1 LGVO nur genutzt werden dürften, wenn sie den normierten allgemeinen Anforderungen entsprechen und zudem nach Art. 13 LGVO in die Liste der zugelassenen Angaben (VO (EU) Nr. 432/2012) aufgenommen wurden. Der Verband gab an, dass für das Produkt und den Inhaltsstoff Bittergurke keine gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen seien. Die Werbung mit solchen Angaben verstoße daher gegen Art. 5, 8, 10, 13 LGVO i.V.m. VO (EU) Nr. 432/2012.
Da der Eindruck erweckt werde, dass das beworbene Produkt bei den Erkrankungen wirksam sei, läge zudem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV vor.
Bei den vom Verband benannten Vorschriften handle es sich auch um Marktverhaltensregeln, sodass ein Verstoß gegen diese zugleich unlauter i.S.v. § 3a UWG und gem. § 8 UWG zu unterlassen sei.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.