Abmahnung Stella Langer (4IP) für EFALOCK PROFESSIONAL TOOLS GmbH wegen irreführender „TM“-Kennzeichnung

Mitte August mahnte Rechtsanwältin Stella Langer (4IP-Gleim Petri PartGmbB) im Auftrag ihrer Mandantin, EFALOCK PROFESSIONAL TOOLS GmbH, ab. Grund der Abmahnung war eine vermeintlich irreführende Kennzeichnung der Bezeichnung eines Haarstylingproduktes mit dem Zusatz „TM“, ohne dass die Bezeichnung tatsächlich markenrechtlichen Schutz genieße.

Die abmahnende Partei sah darin ein wettbewerbswidriges Handeln und einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

In dem Schreiben wies die Rechtsanwältin darauf hin, dass eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG u.a. dann als irreführend einzustufen sei, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Unternehmens u.a. Vermögen einschließlich Rechte des geistigen Eigentums zum Inhalt habe.

Sie gab außerdem an, dass der Durchschnittsverbraucher in Deutschland den hochgestellten Zusatz „TM“ hinter der Bezeichnung eines Produktes als einen Hinweis auf einen bestehenden Markenschutz verstehe. Ein solcher Zusatz und Hinweis auf eine geschützte Marke dürfe jedoch nur erfolgen, wenn dieser Schutz auch tatsächlich bestehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

Zwar habe die abgemahnte Partei eine Bildmarke beim EUIPO zur Anmeldung gebracht, aber eine bloße Markenanmeldung führe gerade noch nicht zum Bestehen eines Markenschutzes. Ein solcher könne nämlich erst mit der Eintragung erlangt werden. Somit täusche die abgemahnte Partei die Verbraucher über das Bestehen eines Markenschutzes.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwältin Stella Langer?

Mit dem Abmahnschreiben machte Rechtsanwältin Stella Langer für ihre Mandantin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG geltend.

Sie forderte außerdem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine Musterformulierung war dem Schreiben beigefügt.

Des Weiteren sei die abgemahnte Partei gem. § 13 Abs. 3 UWG verpflichtet, die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43€ zu erstatten.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwältin Stella Langer – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

    Kostenlose Ersteinschätzung:

    0221 77536 7070

    X

      Kostenlose Ersteinschätzung:

      0221 77536 7070

      Skip to content