In der zweiten Februar‑Hälfte mahnte die Wettbewerbszentrale e. V. aufgrund unzulässiger gesundheitsbezogener und irreführender Angaben im Rahmen eines Angebots für eine Stoffwechselkur ab.
Konkret habe die abgemahnte Partei auf ihrer Website eine aus verschiedenen Nahrungsergänzungsmitteln bestehende Stoffwechselkur mit gesundheitsbezogenen Wirkversprechen beworben, die nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gegen Vorgaben der Health‑Claims‑Verordnung (HCVO) verstoßen. Weitere wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Angaben seien zudem in dem ebenfalls über die Internetseite der abgemahnten Partei abrufbaren Produkt-Guide enthalten.
Die Wettbewerbszentrale kritisierte u.a. folgende Angaben:
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- „Stoffwechselkur“,
- „Entgiftung“,
- „[…], um den Stoffwechsel anzukurbeln“,
- „Unterstützende Produkte für Ihre Stoffwechselkur kaufen“,
- „Stoffwechsel aktivieren […] Unterstützt den Stoffwechsel bei der effizienten Verwertung von Nährstoffen und fördert die Fettverbrennung.“,
- „Unsere Vitalstoffe unterstützen deinen Körper, stärken deine Abwehrkräfte und helfen dir, dich gesund und fit zu fühlen.“,
- „[…] um den Stoffwechsel zu optimieren […],
- „Die Kur zielt darauf ab, den Stoffwechsel anzukurbeln und den Körper von Toxinen und Schadstoffen zu reinigen.“
- […]
Es handle sich hierbei um gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 HCVO.
Die Wettbewerbszentrale schilderte, dass die von der abgemahnten Partei verwendeten Angaben einen Wirkungszusammenhang zwischen den Nahrungsergänzungsmitteln und einer Körperfunktion herstellen würden, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden könne. Bei den gegenständlichen Aussagen werde mit der Darstellung der Eignung für eine Diät bzw. Stoffwechselkur der Eindruck erweckt, dass die Produkte eine gesteigerte Fettverbrennung zur Folge hätten sowie zur Entgiftung und Verbesserung des Stoffwechsels führten.
Gesundheitsbezogene Angaben seien nach Art. 10 Abs. 1 HCVO jedoch verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO sowie den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCVO entsprechen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, 14 HCVO aufgenommen seien. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale verstoße die abgemahnte Partei mit den getätigten Angaben gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.
Auch im Falle einer Annahme unspezifischer gesundheitsbezogener Angaben (Art. 10 Abs. 3 HCVO) sei ein Verstoß zu bejahen, da die abgemahnte Partei es unterlassen habe, eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beizufügen.
Da es sich bei den genannten Vorschriften zudem um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handle, verstoße die abgemahnte Partei zugleich gegen Wettbewerbsrecht. Die Handlung sei daher auch gem. § 3 Abs. 1 UWG rechtswidrig.
Weitere Abmahngründe: Irreführung und mangelnde Transparenz
Die abgemahnte Partei habe darüber hinaus mit von der Wettbewerbszentrale als irreführend angesehenen Angaben geworben, darunter:
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- „In 21 Tagen zum Wohlfühlgewicht“,
- „Kein Jojo-Effekt“,
- „Nachhaltig abnehmen […] Entwickelt, um eine langfristige Gewichtsreduktion zu fördern – ohne Jo-Jo-Effekt.“
Dies vermittle nach Auffassung der Wettbewerbszentrale den Eindruck, die beworbenen Produkte selbst ermöglichten die Gewichtsabnahme, obwohl diese tatsächlich auf einer erheblichen Kalorienreduktion beruhe. Es handle sich daher um irreführende Angaben im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Ebenfalls Gegenstand der Abmahnung war ein vermeintlicher Verstoß gegen Transparenzpflichten im Zusammenhang mit der Werbung mit Kundenbewertungen. Konkret habe die abgemahnte Partei nicht die Vorgaben der §§ 5a Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5b Abs. 3 UWG eingehalten. Der an manchen Stellen vorgesehene Hinweis auf eine Verifizierung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Wettbewerbszentrale e. V.?
Mit dem Abmahnschreiben forderte die Wettbewerbszentrale die abgemahnte Partei zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Sie machte zudem einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 13 Abs. 3 UWG geltend und verlangte eine Zahlung in Höhe von 417,30 EUR brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von der Wettbewerbszentrale e. V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

