In der zweiten November-Hälfte mahnte Rechtsanwältin Antje Münch (Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB) im Auftrag ihrer Mandantin, Artee NV, ab. Grund der Abmahnung war eine vermeintliche Verletzung der Rechte an den folgenden registrierten Marken:
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- Unionsmarke (UM 13921119) „ARTE“
- Internationale Registrierung (IR 1187334).
Eine Eintragung liege für die Klasse 1 (Tapetenkleister und Wandverkleidungen), Klasse 24 (Vorhänge aus Textilien oder aus Kunststoffen, Stoffen) sowie Klasse 27 (Wandverkleidungen, Papiertapeten, Kunststofffolien für Wandverkleidungen, Tapeten in Form von dekorativen selbsthaftenden Wandverkleidungen) vor.
Rechtsanwältin Antje Münch gab in ihrem Schreiben an, dass ihre Mandantin Inhaberin der benannten Markenrechte sei. Die dieser zustehenden Rechte habe die abgemahnte Partei verletzt, indem sie das Zeichen „Artee“ für Wandbehänge, Gardinen sowie Vorhänge als deutsche Marke anmeldete.
Die Rechtsanwältin erläuterte, dass die Rechteinhaberin gem. Art. 9 Abs, 2 lit. b UMV berechtigt sei, Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder ein ihr ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.
Vorliegend sei hinsichtlich des Zeichens „Artee“ und der Marke der abmahnenden Partei die geforderte Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV anzunehmen.
Neben einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit liege auch eine hochgradige Warenähnlichkeit, wenn nicht sogar Warenidentität vor. Hierzu führte die Rechtsanwältin aus, dass eine Waren-/Dienstleistungsidentität nicht nur dann zu bejahen sei, wenn sich die Begriffe decken, sondern es bereits ausreiche, wenn die Waren/Dienstleistungen unter den gleichen Oberbegriff zu fassen seien.
Hinzukommt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die von den Parteien jeweils verwendeten (Marken-)Zeichen auch gedanklich miteinander verknüpfen würden.
Das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr sei ebenfalls zu bejahen.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung der Rechtsanwältin Antje Münch?
Mit dem Abmahnschreiben machte die Rechtsanwältin für ihre Mandantin einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Sie forderte die abgemahnte Partei zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Des Weiteren verlangte sie von der abgemahnten Partei den Nachweis des entsprechenden Löschungsantrags an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Die abgemahnte Partei habe außerdem die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.088,60€ zu erstatten.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwältin Antje Münch – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.