Mitte Oktober mahnte die Heldt | Zülch Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft im Auftrag ihres Mandanten die vermeintlich unerlaubte Nutzung eines Lichtbildes ab.
Der Mandant habe das gegenständliche Lichtbild erstellt und sei somit Inhaber der Rechte an dem Bild. Die abgemahnte Partei habe das besagte Bild ohne Erlaubnis des Rechteinhabers auf ihrer Website verwendet. Dadurch habe sie die Rechte des Mandanten nach § 19a UrhG verletzt.
Der Mandant könne daher urheberrechtliche Ansprüche geltend machen.
Das Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass die abgemahnte Partei auch dann für die unberechtigte Bildnutzung hafte, wenn der in dem Schreiben genannte Internetauftritt nicht von der abgemahnten Partei selbst erstellt worden sei. Insbesondere hafte sie auch dann, wenn ein Dritter, z.B. eine Werbeagentur mit der Erstellung des Internetauftritts beauftragt worden sei. Hintergrund dafür sei die Pflicht, sich als Nutzer des Bildes umfassend über das Vorliegen der für eine Nutzung erforderlichen Rechte zu erkundigen.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Heldt | Zülch Rechtsanwälte?
Der agierende Rechtsanwalt machte für seinen Mandanten einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG geltend. Er forderte die abgemahnte Partei auf, die öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG zu unterlassen und verlangte zudem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Die abgemahnte Partei sei gegenüber dem Mandanten zudem zur Auskunft verpflichtet und müsse ihn daher über den Umfang der Rechtsverletzung, insb. die Nutzungsdauer, informieren.
Die abmahnende Partei machte zudem einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG geltend. Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes erfolge mittels Lizenzanalogie. Infolge der fehlenden Urhebernennung sei zudem ein Aufschlag von 100% zu berücksichtigen. Verlangt wurde ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt 200€.
Zusätzlich habe die abgemahnte Partei jedoch auch die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 627,13€ zu tragen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier der Heldt | Zülch Rechtsanwälte – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Weitere Informationen zu Risiken bei der Nutzung fremder Produktbilder enthält der Beitrag „Achtung Abmahnfalle: Die Nutzung fremder Produktfotos im Online-Shop„.