In der zweiten Dezember-Hälfte mahnte SKW Schwarz im Auftrag der Mandantin Herrnhuter Sterne GmbH ab. Grund der Abmahnung war eine vermeintliche Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Werbung für Fensterhalterungen für Deko-Objekte.
In dem Abmahnschreiben wird angeführt, dass die Mandantin Inhaberin der Markenrechte an den Bezeichnungen „Herrnhuter Stern“ sowie „Herrnhuter“ sei. Ein Schutz bestehe für die Klassen 11 und 28.
Die Marken genießen – so das Anwaltsschreiben – „herausragende Bekanntheit“ sowie einen „hervorragenden Ruf“.
Die abgemahnte Partei habe die Marken der Mandantin unberechtigterweise in der Werbung für Fensterhalterungen für Deko-Objekte genutzt. Dies stelle eine Verletzung der Wortmarken der Mandantin dar und begründe einen Unterlassungsanspruch gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a, 130 Abs. 1 UMV.
In dem Schreiben wies die Rechtsanwältin u.a. darauf hin, dass der BGH klargestellt habe, dass eine markenmäßige Nutzung von Kennzeichen nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass die Verwendung des Kennzeichens im Zusammenhang mit Angaben wie „passend/geeignet für“ erfolge. Nach Auffassung der abmahnenden Partei gelte dies auch für die gegenständliche Werbung für Fensterhalterungen.
Die Markennutzung erfolge zudem im geschäftlichen Verkehr (auf eBay). Eine privilegierte Nutzung liege – so die Rechtsanwältin – nicht vor. Zwar sei es gem. Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV erlaubt, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu nutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen sah die abmahnende Partei vorliegend jedoch als nicht gegeben. Vielmehr handle es sich bei den unter Nutzung des Zeichens vertriebenen Produkten um Universalhalterungen, die sich mit beliebigen Deko-Elementen mit Aufhängung nutzen lassen. Die abgemahnte Partei sei nicht darauf angewiesen, die Marke zu verwenden, um ihre Produkte zu bewerben.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung von SKW Schwarz?
Mit dem Abmahnschreiben machte die Rechtsanwältin im Auftrag der Mandantin einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und verlangte zudem Beseitigung der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen.
Im Falle fehlender technischer Zugriffsmöglichkeiten müsse die abgemahnte Partei eBay (als Website-Host) kontaktieren und zur Entfernung der markenrechtsverletzenden Benutzungen auffordern.
Die abgemahnte Partei wurde zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Auch verlangte die abmahnende Partei Auskunft, u.a. über die Stückzahl der mit den Marken beworbenen verkauften Fensterhalterungen, Gestehungskosten sowie Umsätze und Gewinne, Hersteller, Lieferanten und Abnehmer.
Des Weiteren sei die abgemahnte Partei verpflichtet, die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 2.277,01 € zu tragen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von SKW Schwarz – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

