In der ersten Mai-Hälfte mahnte die IP-Boutique UNIT4 IP im Auftrag ihrer Mandantin Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG ab. Grund der Abmahnung waren vermeintliche Verletzungen der Rechte an den Marken „Porsche“, „911“ und „RSR“.
Die abmahnende Partei führte aus, dass die genannten Marken u.a. für Kfz und deren Teile geschützt seien. Sie führte nachfolgende exemplarische Marken an:
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- Unionsmarke Nr. 018117298 „Porsche“,
- Unionsmarke Nr. 018118658 „911“,
- IR-Marke Nr. 1064959 „RSR“.
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Die Mandantin sei auch Inhaberin der Markenrechte. Die abgemahnte Partei habe diese Markenrechte verletzt, indem sie als gewerblicher Anbieter auf der Plattform kleinanzeigen.de Felgen aus Drittherstellung unter Nennung der Marken angeboten habe. Einer solchen Markennutzung habe die Rechteinhaberin nicht zugestimmt.
Die abgemahnte Partei nutze im Zusammenhang mit identischen Waren identische oder hochgradig ähnliche Zeichen, sodass es sich vorliegend um eine Verletzung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a und lit. b UMV handle. Des Weiteren geht die abmahnende Partei von einer unlauteren Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV aus. Rechtsanwalt Dr. Lehr betonte in dem Abmahnschreiben der IP-Boutique, dass auch eine Verwendung des Begriffes „Replika“ dem Vorliegen einer Markenrechtsverletzung nicht entgegenstehe.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung der IP-Boutique UNIT4 IP?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der Rechtsanwalt die abgemahnte Partei zur Unterlassung sowie Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Die abgemahnte Partei sei außerdem zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Zu Zwecken der Schadensbemessung verlangte die abmahnende Partei Auskunft über die Menge der hergestellten / ausgelieferten / erhaltenen / bestellten Waren sowie die zugehörigen Preise. Auch habe die abgemahnte Partei über Art und Umfang der Werbung Auskunft zu geben und die Herkunft sowie Vertriebswege der rechtswidrig gekennzeichneten Waren offenzulegen.
Des Weiteren verlangte Rechtsanwalt Dr. Lehr im Auftrag seiner Mandantin, dass die abgemahnte Partei die rechtswidrig gekennzeichneten Waren zurückruft und forderte sie zudem zu Entfernung der gekennzeichneten Waren aus den Vertriebswegen sowie zur Vernichtung derselben auf.
Auch habe die abgemahnte Partei die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.273,41 EUR zu tragen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von der IP-Boutique UNIT4 IP – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.