Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen irreführender und unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung – Curcuma Kapseln

In der zweiten August-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen vermeintlich irreführender und unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung für Nahrungsergänzungsmittel ab.

Die abgemahnte Partei habe sich wettbewerbswidrig verhalten, indem sie Curcuma Kapseln auf Amazon mit den nachfolgenden Äußerungen bewarb:

    • „Anti-Pilz“
    • „Verdauungsgesundheit“
      „Antioxidans“
    • „Schnelle Wirkung … Der Wirkeintritt erfolgt schnell und effektiv“
    • „Aufgrund ihrer natürlichen Zusammensetzung weisen die Curcuma Kapseln eine außergewöhnlich gute Verträglichkeit auf und schonen somit deinen Magen“
    • „Unser konzentrierter Curcuma-Extrakt enthält eine Vielzahl an sekundären Pflanzenstoffen und Flavonoiden, welche eine starke antioxidative Wirkung aufweisen“
    • „Hochdosierte Curcuma Kapseln werden bei Themen wie Entzündungshemmung, kognitiven Funktionen, Herzgesundheit und Verdauungsförderung eingesetzt“

Diese Werbeaussagen seien irreführend und täuschend i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1b, 4 LMIV. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe die Aussagen dahingehend, dass den beworbenen Curcuma Kapseln besondere gesundheitliche Wirkungen zuzuschreiben seien.

Unter anderem werde mit den Werbeaussagen der Eindruck vermittelt, dass infolge der außergewöhnlich guten Verträglichkeit der Magen geschont werde, mit schneller Wirksamkeit eine Förderung der Verdauungsgesundheit erfolge und die Kapseln als Anti-Pilz-Mittel wirken sowie aufgrund der hohen Bioverfügbarkeit Entzündungen hemmen würden.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sah darin übertriebene Wirkungsauslobungen, die nicht wissenschaftlich belegt seien und dem Ergänzungsmittel zudem nicht zukommen würden. Insofern lägen Verstöße gegen die Irreführungsverbote aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Die Werbung mit entzündungshemmender Wirkung verstoße zudem gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung gem. Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV. Nach dieser Vorschrift sei es untersagt, Lebensmitteln Eigenschaften zuzuschreiben, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beziehen. Verboten sei es auch, den Eindruck solcher Eigenschaften entstehen zu lassen.

Zudem handle es sich bei den getätigten Werbeaussagen auch um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Lebensmittel-GesundheitsangabenVO. Nach Art. 10 Abs. 1 der VO dürfen solche Angaben nur gemacht werden, wenn sie den speziellen Anforderungen entsprechen. Diese seien vorliegend jedoch nicht erfüllt und eine Werbung in dieser Form daher unzulässig.

Da diese Vorschriften sog. Marktverhaltensregeln darstellen, läge zudem eine Unlauterkeit nach § 3a UWG vor und die Werbeaussagen seien zu unterlassen.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V.?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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