Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen Verstößen gegen die Biozid- sowie CLP-Verordnung – Reinigungs- und Tierabwehrmittel

Im August mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) Werbung für Autoreinigungs- und Pflegemittel sowie Tierabwehrmittel ab. Grund der Abmahnung waren vermeintliche Verstöße gegen die Biozid-VO [VO (EU) Nr. 528/2012] sowie CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008].

Konkret habe die abgemahnte Partei über das Internet diverse als Biozidprodukte einzustufende Mittel (Autoreinigungs- und Pflegemittel sowie Tierabwehrmittel) angeboten und beworben.

Dabei habe die abgemahnte Partei es jedoch unterlassen, den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ vorzusehen. Der Hinweis muss sich vom Rest der Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Die abgemahnte Partei habe diesen Hinweis vorliegend nicht eingebunden und verstoße somit gegen Art. 72 Biozid-VO.

Des Weiteren seien bei der Bewerbung von Produkten (u.a. Marder-Schutz-Spray und Klima-Anlagen-Reiniger) die Vorschriften der CLP-Verordnung nicht beachtet worden. Der VSW führte diesbezüglich an, dass es sich bei den betroffenen Produkten um gefährliche Gemische im Sinne der Verordnung handle. Bei Fernabsatz dieser Produkte sei es erforderlich, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften zu nennen. Dazu zählen neben Gefahrenpiktogrammen und Signalwörtern auch die Gefahrenhinweise sowie ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente. Da die abgemahnte Partei diese Angaben nicht tätigte, verstoße sie gegen Art. 48a CLP-VO. Auch im Unterlassen des Pflichthinweises („Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“) liege ein Verstoß gegen die Vorschriften der CLP-VO (Art. 48 CLP-VO).

Es handle sich bei den genannten Vorschriften zudem um Marktverhaltensregelungen, sodass deren Verletzung unlauter im Sinne von § 3a UWG und damit nach § 8 UWG zu unterlassen sei.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der VSW die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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