Ende Mai mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) eine Werbung für Lebensmittel, konkret für „Schwarzkümmel Honig“ ab. Die abgemahnte Partei habe mit ihrem Angebot des Lebensmittels über die Verkaufsplattform eBay bzw. der zugehörigen Werbung gleich gegen mehrere Vorschriften verstoßen.
Zunächst beanstandete der VSW, dass die abgemahnte Partei für das Lebensmittel die Bezeichnung „Honig“ verwende. Gemäß der Honigverordnung (HonigV) dürfe ein Lebensmittel nur dann unter dieser Bezeichnung vertrieben werden, sofern ihm keine anderen Stoffe oder Zutaten als Honig hinzugefügt oder honigeigene Stoffe entzogen würden. Die abgemahnte Partei habe dem Produkt jedoch Schwarzkümmelsamen hinzugefügt, was zur Folge habe, dass es nicht mehr unter der Bezeichnung „Honig“ vertrieben werden dürfe.
Des Weiteren verstoße die abgemahnte Partei auch gegen Art. 14 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), indem sie die danach erforderlichen Informationen über Lebensmittel nicht vorhalte. Insbesondere habe die abgemahnte Partei es unterlassen, den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers anzugeben.
Der VSW beanstandete zudem, dass wichtige Informationen im Impressum gem. § 5 DDG fehlten. Konkret habe die abgemahnte Partei weder das Handelsregister noch die entsprechende Registernummer angegeben, obwohl diese nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG hätten bereitgestellt werden müssen.
Bei den Vorschriften handle es sich zudem um Marktverhaltensregeln, sodass die genannten Verletzungen auch unlauter und gem. § 8 UWG zu unterlassen seien.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?
Der VSW machte mit seinem Schreiben einen (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsanspruch geltend und forderte die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Des Weiteren verlangte er basierend auf § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz erforderlicher Aufwendungen in Höhe von 357, 00 EUR brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom VSW – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.