Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Ende Oktober mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ein auf der Plattform eBay eingestelltes Angebot eines Haar-Tonikums sowie das Angebot eines Nahrungsergänzungsmittels ab. Grund der Abmahnung war neben dem Fehlen einer korrekten Grundpreisangabe auch ein Verstoß gegen die Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988]. Zu Letzterer hat die Europäische Kommission nun Leitlinien veröffentlicht.

Abmahngrund 1: Fehlerhafte Grundpreisangabe

Konkret sei die abgemahnte Partei in Bezug auf das angebotene Produkt gem. §§ 4, 5 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Grundpreis je Mengeneinheit anzugeben. Bei der Angabe eines Volumens sei die Preisangabe bezogen auf die Mengeneinheit 1 Liter, nicht jedoch wie vorliegend dargestellt „pro Stück“ vorzuhalten.

Zwar handle es sich bei dem Haar-Tonikum um ein Kosmetikum, allerdings könne sich die abgemahnte Partei nicht auf die kosmetische Mittel betreffende Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV berufen, da das Produkt nicht ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel diene. Deutlich werde dies durch die Bewerbung des Produkts mit Aussagen wie z.B. „verbessert die Nährstoffversorgung der Haarwurzel“, „reduziert Haarausfall“ und „fördert das natürliche Haarwachstum“. Nach Auffassung des VSW könne daher nicht auf die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV zurückgegriffen werden.

In dem Abmahnschreiben wurde außerdem ein Angebot eines Nahrungsergänzungsmittels thematisiert. Auch in diesem habe die abgemahnte Partei gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, indem sie eine falsche Mengeneinheit („EUR 0,26 / St“) bei der erforderlichen Grundpreisangabe zugrunde legte. Erforderlich wäre eine Angabe des Grundpreises unter Bezugnahme auf die Mengeneinheit 1 Kilogramm gewesen.

Abmahngrund 2: Verstoß gegen die Produktsicherheitsverordnung

Des Weiteren werde in einem der gegenständlichen Angebote eine aus der Produktsicherheitsverordnung (GPSR), konkret Art. 19 GPSR, resultierende Informationspflicht verletzt. Danach müsse das Angebot neben dem Namen bzw. der Handelsmarke des Herstellers auch die Postanschrift desselben sowie seine E-Mail-Adresse (bzw. nach der Berichtigung der GPSR (2023/90192) vielmehr „elektronische Adresse“) enthalten. Diesen Anforderungen genüge das Angebot der abgemahnten Partei nicht, da weder die Postanschrift noch eine entsprechende E-Mail-Adresse angegeben seien.

Die abgemahnte Partei verstoße damit gegen rechtliche Vorgaben, die zudem Marktverhaltensregeln darstellen und insofern auch unlauter i.S.d. § 3a UWG seien.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der VSW die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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