Ende Januar mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) erneut aufgrund einer fehlenden bzw. fehlerhaften Grundpreisangabe ab. Nach Darstellung des Verbandes habe die abgemahnte Partei auf einer Online‑Plattform Waren in Fertigpackungen beworben, ohne dabei den gesetzlich vorgeschriebenen Grundpreis korrekt anzugeben.
Konkret habe die abgemahnte Partei ein Kosmetikum mit einer Füllmenge von 500 ml und damit nach Volumen angeboten. Sie müsse daher gem. § 4 Abs. 1 PAngV beim Angebot der Ware den Grundpreis angeben. Die Angabe des Preises pro Stück erfülle diese Anforderung nicht. Vielmehr sei eine Angabe des Grundpreises bezogen auf die Mengeneinheit 1 Liter erforderlich.
Der VSW führte zudem aus, dass die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV vorliegend nicht greife, da das beworbene Produkt nicht ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut diene.
Eine fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe erschwere die Möglichkeit eines transparenten Preisvergleichs und stelle sowohl einen Verstoß gegen die PAngV als auch ein wettbewerbswidriges Verhalten gem. §§ 3, 3a UWG dar.
Auch bei weiteren Produkten (Lebensmittel: Milchbrei, Abpackung 4 Beutel à 400g) sei statt dem korrekten Grundpreis lediglich ein Preis pro Stück angegeben worden. Auch diesbezüglich ging der VSW von einem Verstoß gegen die PAngV und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG aus.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?
Der VSW forderte die abgemahnte Partei zur Unterlassung sowie Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben beigefügt.
Zusätzlich verlangte der Verband Aufwendungsersatz gem. § 13 Abs. 3 UWG in Höhe von 357,00 € brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier des VSW – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

