Anfang August mahnte der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. wegen fehlendem Kündigungsbutton ab. Die abgemahnte Partei habe über das Internet Fertiggerichte im Abomodell angeboten und es dabei unterlassen, den nach § 312k BGB erforderlichen Kündigungsbutton vorzusehen.
Sie habe in ihren Abonnement- sowie Stornierungs-Richtlinien und den AGB darauf hingewiesen, dass sich ein nicht gekündigtes Abonnement automatisch auf unbestimmte Zeit verlängere. Kündigungen seien gemäß den Richtlinien jederzeit entweder über ein Benutzerkonto oder per Mail möglich. Die gesetzlich geforderte Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf der Website der abgemahnten Partei (ohne vorheriges Einloggen in das Benutzerkonto) fehle jedoch.
Infolgedessen nahm der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. vorliegend einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 312k BGB an.
Darüber hinaus waren auch unwirksame AGB-Vorschriften Gegenstand der Abmahnung.
Konkret mahnte der VerbraucherService Bayern eine Klausel ab, die zum Inhalt habe, dass der Vertrag auch durch Zustellung bei einem Ersatzempfänger, bspw. einem Nachbarn, erfüllt werden könne. Es fehle dabei an einer Regelung, nach der sich die abgemahnte Partei verpflichte, den Empfänger über die Zustellung beim Ersatzempfänger zu informieren. Dies stelle einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Der VerbaucherService Bayern mahnte zudem einen Teil der Mängelhaftungsklausel ab, der zum Ausdruck bringe, dass der Besteller bei einer im Rahmen der Nacherfüllung verlangten Ersatzlieferung die Kosten für die Rücksendung der zuvor gelieferten Ware zu tragen habe. Damit werde gegen § 439 Abs. 6 S. 2 BGB verstoßen.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung vom VerbraucherService Bayern?
Hinsichtlich des vermeintlich fehlenden Kündigungsbuttons machte der VerbraucherService Bayern einen Unterlassungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr 1, § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 1c UKlaG i.V.m. § 312k Abs 2-4 BGB geltend. Der im Zusammenhang mit den vermeintlich unzulässigen AGB-Vorschriften bestehende Unterlassungsanspruch resultiere aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 e UKlaG i.V.m. § 476 Abs. 1 BGB, 439 Abs. 6 S. 2 BGB.
Der VerbraucherService Bayern forderte die abgemahnte Partei daher auf, das in dem Abmahnschreiben beanstandete Verhalten zu unterlassen und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine Musterformulierung war dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus forderte der VerbraucherService Bayern die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 330,94€.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom VerbraucherService Bayern – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.