Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen irreführender Werbung und Verstößen gegen die LMIV, LGVO sowie PAngV – Verletzung von Informationspflichten, fehlende Grundpreisangabe und Health Claims

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) mahnte Anfang Juni die Werbung für Erdbeer-Marmelade sowie eine Gewürzmischung ab. Grund der Abmahnung war der vermeintlich irreführende Charakter der Werbung und der Umstand, dass gegen die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und der Lebensmittel-Gesundheitsangaben-verordnung (LGVO) sowie die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen worden sei.

Konkret habe die abgemahnte Partei in ihrem Online-Shop für Erdbeer-Marmelade geworben, ohne dabei die gem. Art. 14 LMIV verpflichtenden Informationen über Lebensmittel vorzuhalten.

Der VSW führte diesbezüglich aus, dass zu den verpflichtenden Angaben gem. Art. 9 Abs. 1 LMIV neben der Bezeichnung des Lebensmittels auch das Zutatenverzeichnis, Stoffe / Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen sowie die Menge bestimmter Zutaten, die Nettofüllmenge sowie ggf. besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsanweisungen zählen. Auch müsse der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angegeben sowie eine Nährwertdeklaration vorgehalten werden.

Der Verband betonte, dass diese Informationen bereits vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein müssten und der Verbraucher somit die Möglichkeit erhalten solle, sich über die jeweiligen Produkte zu informieren.

Die abgemahnte Partei habe gegen diese Pflicht zur Vorhaltung der Informationen verstoßen, indem sie weder ein Zutatenverzeichnis noch den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angegeben habe. Auch habe sie entgegen den Vorschriften keine Nährwertdeklaration vorgesehen.

Des Weiteren habe die abgemahnte Partei keinen Grundpreis je Mengeneinheit angegeben und somit auch gegen die Vorgaben der PAngV verstoßen.

Weitere beanstandete Werbung für Lebensmittel

Der VSW nahm im Rahmen seines Schreibens auch auf die Werbung für ein weiteres Produkt – eine Gewürzmischung – Bezug und führte an, dass auch bei dieser aufgrund der fehlenden Grundpreisangabe ein Verstoß gegen die PAngV vorliege.

Die Gewürzmischung sei zudem mit nachfolgenden nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) versehen worden und auch dahingehend zu beanstanden:

      • Stärkt das Immunsystem
      • Fördert die Verdauung
      • Entzündungshemmende Eigenschaften
      • Unterstützt die Herzgesundheit.

Der Verband sah hierin einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot i.S.d. §§ 5 UWG, 11 Abs. 1 Nr. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV. Auch handle es sich vorliegend nicht um nach der LGVO i.V.m. VO (EU) Nr. 432/2012 zugelassene Gesundheitsangaben für die entsprechenden Produktinhaltsstoffe.

Bei den Vorschriften handle es sich zudem um Marktverhaltensregeln, sodass die genannten Verletzungen auch unlauter und gem. § 8 UWG zu unterlassen seien.

Praxisrelevante Hinweise

Der VSW wies in seinem Abmahnschreiben zudem auf zwei für die Praxis relevante grundlegende Aspekte hin:

      1. Bei Nutzung von zugelassenen Angaben ist darauf zu achten, dass die konkret gewählte Formulierung den in der VO (EU) Nr. 432/2012 festgelegten Rahmen nicht überschreitet.
      2. Zugelassene spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind unmittelbar mit dem Stoff anzugeben, für den sie zugelassen sind.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?

Der VSW machte mit seinem Schreiben einen (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsanspruch geltend und forderte die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.

Des Weiteren verlangte er basierend auf § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz erforderlicher Aufwendungen in Höhe von 357, 00 EUR brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom VSW – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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