In der zweiten Januar-Hälfte mahnte die Wettbewerbszentrale e.V. eine vermeintlich irreführende Werbung mit Kundenbewertungen und einer Zufriedenheitsgarantie ab.
Konkret habe die abgemahnte Partei in ihrem Online Shop verschiedene Bekleidungsartikel u.a. unter der Verwendung von Sternebewertungen beworben. Dabei habe sie keine Angaben hinsichtlich des Bewertungsgegenstands vorgesehen. Die Wettbewerbszentrale führte an, dass der Verbraucher durch die gewählte Gestaltung bzw. Einbindung davon ausgehen werde, dass sich die angezeigte durchschnittliche Sternebewertung konkret auf das aufgerufene Produkt beziehe. Eine weitere Durchsicht des Shops der abgemahnten Partei habe jedoch gezeigt, dass weitere gesichtete Artikel mit der identischen durchschnittlichen Sterneberwertung (identische Anzahl der Sterne und Gesamtzahl der Bewertungen) beworben werden, was dafür spreche, dass die eingebundenen Bewertungen für den ganzen Shop abgegeben wurden und – anders als es den Eindruck erwecke – nicht für das jeweils aufgerufene Produkt.
Die Wettbewerbszentrale gelangte daher zu der Auffassung, dass die abgemahnte Partei mit dieser Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, konkret die § 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 und § 5a UWG, verstoße.
Weiter habe die abgemahnte Partei mit einer sog. „100%-ge[n] Zufriedenheitsgarantie“ geworben. Konkrete und transparente Angaben zu den wesentlichen Garantiebedingungen habe die abgemahnte Partei dabei jedoch nicht gemacht. Im Rahmen des Hinweises zur Zufriedenheitsgarantie fand sich ein Verweis auf den Kundensupport, an den sich der Kunde wenden könne, wenn er nicht vollkommen zufrieden sei. An einer weiteren Stelle im Shop finde sich zudem ein Hinweis auf eine 30-tägige Rücksendefrist und den Umstand, dass keine getragenen Artikel oder Artikel ohne Etikett oder Hygienesiegel oder gewaschene Artikel zurückgenommen werden.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung mit der Zufriedenheitsgarantie, da wesentliche Garantiebedingungen fehlen bzw. nicht transparent zu finden seien. Auch sei die Werbung mit einer „100% Zufriedenheitsgarantie“ irreführend, wenn eine Rückgabe auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzt sei und die Produkte ungewaschen, mit Etikett und Hygienesiegel zurückzusenden seien.
Die Wettbewerbszentrale vertrat in ihrem Abmahnschreiben die Auffassung, dass Verbraucher aufgrund des Begriffs „Zufriedenheit“ davon ausgehen könnten, ein Produkt ausreichend testen zu dürfen. Da die tatsächlichen Rückgaberegeln dies ausschließen würden, liege ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 sowie 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG vor.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung der Wettbewerbszentrale?
Die Wettbewerbszentrale fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Erklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Darüber hinaus fordert die Wettbewerbszentrale gem. § 13 Abs. 3 UWG Aufwendungsersatz in Form einer Kostenpauschale in Höhe von 417,30€.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier der Wettbewerbszentrale – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

