In den vergangenen Monaten traten vermehrt Fälle auf, in denen Einzelpersonen unmittelbar oder jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang zu einer Newsletter-Anmeldung ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen an das jeweilige Unternehmen folgen ließen. Die Art und Häufigkeit des Vorgehens, welches bei einigen Individuen zunehmend in gleichlautenden Schadensersatzforderungen mündete, könnten durchaus den Anschein erwecken, dass nicht allein datenschutzrechtliche Interessen zur Geltendmachung der Betroffenenrechte führten, sondern möglicherweise vorrangig finanzielle Motive zugrunde liegen.
Auffällig sind sich wiederholende Muster von denselben Akteuren
In zahlreichen Fällen treten wiederholt dieselben Personen auf. Ihr Vorgehen folgt einem klar erkennbaren Muster:
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- Anmeldung zu einem oder mehreren Newslettern,
- zeitnahes Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO,
- je nach Inhalt bzw. Qualität der erteilten Auskunft: Geltendmachung von immateriellem Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
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Derartige Fallgestaltungen sind nicht völlig neu. Bereits in der Vergangenheit haben sich Gerichte mit der Frage befasst, inwieweit datenschutzrechtliche Betroffenenrechte rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurden. So stellte etwa das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 27.06.2024 (Az. 18 C 3234/23) ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit zahlreichen Newsletter-Anmeldungen und anschließenden Auskunftsersuchen sowie nachgelagerten Schadensersatzforderungen fest.
Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
Mit dem Auskunftsersuchen machten die Einzelpersonen von ihren durch die DSGVO normierten Betroffenenrechten Gebrauch. Bezug genommen wird insb. auf Art. 15 DSGVO.
Nach dieser Norm hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen, welcher in Art. 4 Nr. 7 DSGVO als „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“ definiert wird, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Für den Fall, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, kann die betroffene Person Auskunft über diese personenbezogenen Daten und einige weitere Informationen verlangen.
Dazu gehören insb. die
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- Verarbeitungszwecke,
- Kategorien personenbezogener Daten,
- Empfänger bzw. Empfängerkategorien, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden/werden,
- ggf. die geplante Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.
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Zudem ist die betroffene Person über das Bestehen weiterer Rechte wie bspw. ein Recht auf Berichtigung / Löschen der Daten sowie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde hinzuweisen.
Weitere Informationen wären im Falle einer Übermittlung der personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu ergänzen.
Die Auskunft hat gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens zu erfolgen.
Anknüpfend an den Auskunftsanspruch verlangen die Akteure bei verspäteter oder vermeintlich fehlerhafter Auskunft gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz des immateriellen Schadens.
Ausnutzen von rechtlichen Möglichkeiten ist nicht per se unzulässig
Die rechtliche Herausforderung liegt häufig in der Abgrenzung zwischen einer zulässigen, datenschutzrechtlich motivierten Inanspruchnahme von Betroffenenrechten und einem möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Vorgehen. Zwar ist das bloße Ausnutzen rechtlicher Möglichkeiten nicht per se unzulässig. Dennoch erscheint es im Einzelfall angebracht zu prüfen, ob die Inanspruchnahme in einem Maß erfolgt, das den Zweck der DSGVO zu unterlaufen droht.
Bedachtes, aber zügiges Handeln erforderlich
Da es sich schwierig gestaltet, solche den Anschein des Rechtsmissbrauchs erweckenden Datenschutzanfragen von den berechtigten Anfragen und Forderungen abzugrenzen, sollte im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichem Auskunftsersuchen und Schadensersatzforderungen besonders bedacht, aber gleichwohl fristgerecht agiert werden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Anfrage handelt, klären, was Sie für eine rechtssichere Auskunftserteilung beachten sollten und zeigen Ihnen rechtliche Reaktionsmöglichkeiten auf.