Datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen sind keine Seltenheit und sollten mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt behandelt werden.
In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen Einzelpersonen unmittelbar oder zumindest in engem zeitlichem Zusammenhang zu einer Newsletter-Anmeldung ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen an das jeweilige Unternehmen richten. Auffällig sind besonders Schreiben von solchen Akteuren, die wiederholt die inhaltlich nahezu gänzlich übereinstimmenden Anfragen an eine Vielzahl von verschiedenen Verantwortlichen senden.
Die Art und Häufigkeit des Vorgehens, welches bei einigen Individuen zudem in gleichlautenden Schadensersatzforderungen mündet, könnten durchaus den Anschein erwecken, dass nicht allein datenschutzrechtliche Interessen zur Geltendmachung der Betroffenenrechte führten, sondern möglicherweise vorrangig finanzielle Motive zugrunde liegen.
Auffällig sind sich wiederholende Muster von denselben Akteuren
In zahlreichen Fällen treten wiederholt dieselben Personen auf. Ihr Vorgehen folgt einem Muster:
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- Anmeldung zu einem oder mehreren Newslettern,
- zeitnahes Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO,
- je nach Inhalt bzw. Qualität der erteilten Auskunft: Geltendmachung von immateriellem Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Derartige Fallgestaltungen sind nicht völlig neu. Bereits in der Vergangenheit befassten sich Gerichte mit der Frage, inwieweit datenschutzrechtliche Betroffenenrechte rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurden. So stellte etwa das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 27.06.2024 (Az. 18 C 3234/23) ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit zahlreichen Newsletter-Anmeldungen und anschließenden Auskunftsersuchen sowie nachgelagerten Schadensersatzforderungen fest.
Neues Urteil des AG Darmstadt: Einstufung des Auskunftsersuchens als rechtsmissbräuchlich
Das AG Darmstadt (Urteil vom 04.03.2026, Az. 313 C 179/25) hat nun ebenfalls ein deutliches Signal gesetzt. Eine auf Auskunft gerichtete Klage blieb in diesem Fall ohne Erfolg, da dem Anspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstand. Die Kanzlei FÖHLISCH Rechtsanwälte hat den Beklagten in diesem Verfahren erfolgreich vertreten.
Im Frühjahr 2025 meldete sich der Kläger auf der Website des Beklagten zu dessen Newsletter an. Kurz darauf stellte er ein schriftliches Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Der Beklagte versagte dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben die Auskunft. Daraufhin folgten zwei weitere Anwaltsschreiben mit Aufforderung zur Erteilung der begehrten Auskunft. Diese wurde dem Kläger durch den Beklagten weiterhin nicht erteilt, woraufhin der Kläger schließlich Klage erhob.
Das AG Darmstadt wies die Klage ab und gelangte zu der Überzeugung, dass das Vorgehen des Klägers nicht dem Schutz persönlicher Daten diene, sondern primär der Generierung finanzieller Ansprüche.
Nähere Informationen zu dem besagten Urteil können Sie in dem zugehörigen Beitrag im Shopbetreiber-Blog nachlesen:
Ausnutzen von rechtlichen Möglichkeiten ist nicht per se unzulässig
Die rechtliche Herausforderung liegt häufig in der Abgrenzung zwischen einer zulässigen, datenschutzrechtlich motivierten Inanspruchnahme von Betroffenenrechten und einem möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Vorgehen. Zwar ist das bloße (Aus-)nutzen rechtlicher Möglichkeiten nicht per se unzulässig. Dennoch ist es im Einzelfall angebracht zu prüfen, ob die Inanspruchnahme in einem Maße erfolgt, das den Zweck der DSGVO zu unterlaufen droht. So war es auch in dem dem Urteil des AG Darmstadt zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall.
Bedachtes, aber zügiges Handeln erforderlich
Da es sich schwierig gestaltet, solche den Anschein des Rechtsmissbrauchs erweckenden Datenschutzanfragen von den berechtigten Anfragen und Forderungen abzugrenzen, sollte im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichem Auskunftsersuchen und Schadensersatzforderungen besonders bedacht, aber gleichwohl fristgerecht agiert werden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Anfrage handelt, klären, was Sie für eine rechtssichere Auskunftserteilung beachten sollten, und zeigen Ihnen rechtliche Reaktionsmöglichkeiten auf.

