Abmahnung Henrik Dirksmeier für Intersnack wegen Verletzung von Markenrechten – „Chitos“ & „CHITOS“ ./. „Cheetos“

In der ersten Juli-Hälfte mahnte Rechtsanwalt Henrik Dirksmeier (Harmsen Utescher Rechtsanwaltspartnerschaft mbB) im Auftrag seiner Mandantin, Intersnack Deutschland SE, ab. Grund der Abmahnung war eine vermeintliche Verletzung der Markenrechte an den Worten „Chitos“ bzw. „CHITOS“.

Das Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Henrik Dirksmeier enthielt Ausführungen darüber, dass seine Mandantin sowohl Inhaberin der deutschen Marke 1003236 („Chitos“) als auch 30 2021 019400 („CHITOS“) sei.

Die Marke „CHITOS“ unterläge noch nicht dem Benutzungszwang, die Marke „Chitos“ werde jedoch von seiner Mandantin seit Jahren umfangreich benutzt. Zudem sei die Intersnack Deutschland SE in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgreich vor dem EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) gegen „Cheetos“-Marken vorgegangen.

Die abgemahnte Partei habe ebenfalls Cheetos-Snackartikel in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Konkret verkaufe sie diese über ihren Online-Shop. Dadurch verletze sie die Markenrechte der Intersnack Deutschland SE („Chitos“/ „CHITOS“) gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Rechtsanwalt Henrik Dirksmeier führte in seinem Schreiben aus, dass bei den benannten Zeichen in klanglicher Hinsicht Identität vorläge. Auch hinsichtlich des Schriftbilds sei eine hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen gegeben. Zudem bestünde eine enge Warenähnlichkeit und infolgedessen Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwalt Henrik Dirksmeier?

In dem Schreiben wird die abgemahnte Partei darauf hingewiesen, dass der Inhaberin der Markenrechte ihr gegenüber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung zustehen.

Rechtsanwalt Henrik Dirksmeier fordert die abgemahnte Partei infolgedessen zur Unterlassung und Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden Unterlassungserklärung auf. Dem Schreiben war ein entsprechender Entwurf beigefügt.

Darüber hinaus verlangte er die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.538,10€ sowie Auskunft darüber, woher die streitgegenständlichen Produkte bezogen wurden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwalt Henrik Dirksmeier – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

 

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