In der ersten Juli-Hälfte hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen aufgrund von vermeintlichen Verstößen gegen das ElektroG und Irreführungsverbot abgemahnt.
Die abgemahnte Partei betreibe einen Online-Shop für Elektrogeräte. Konkret habe sie bei Bestellungen von Verbrauchern ermöglicht, innerhalb des Bestellprozesses die kostenfreie Mitnahme des Altgerätes auszuwählen.
Bei Anklicken des zugehörigen Kästchens sei der Bestellung jedoch automatisch ein kostenpflichtiger „2-Mann-Service-bis zum Aufstellungsort“ hinzugefügt worden. Wurde dieser Service aktiv abgewählt, so habe dies zugleich zur Abwahl des Kästchens für die Mitnahme von Altgeräten geführt. Die Verbraucherzentrale gab an, dass infolgedessen faktisch gerade keine kostenfreie Altgeräterücknahme angeboten werde.
Die abgemahnte Partei sei gem. § 17 ElektroG zu einer kostenfreien Rücknahme verpflichtet, sodass in ihrem Handeln ein Verstoß gegen § 3a UWG liege.
Des Weiteren verstoße die abgemahnte Partei gegen das Irreführungsverbot aus § 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 UWG. Sie preise die Altgerätemitnahme eindeutig als kostenfreie Zusatzleistung an. Tatsächlich sei die Auswahl der als kostenlos beworbenen Leistung allerdings automatisch mit der Bestellung eines kostenpflichtigen Services verknüpft. Insofern seien die Verbraucher über den Preis der Leistung getäuscht worden.
Die Verbraucherzentrale führte aus, dass das Angebot einer (vermeintlich) kostenfreien Mitnahme des Altgeräts in hohem Maße dazu geeignet sei, Verbraucher anzulocken und die tatsächlichen Kosten zu verschleiern.
Ein weiterer Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG läge auch darin, dass die abgemahnte Partei an anderer Stelle bei deutlich ausgewiesenen „Versandkosten inkl. Lieferung bis zum Aufstellungsort“ eine automatische Vorauswahl der Premiumversand-Option vornehme, ohne dass dies für die Verbraucher erkennbar sei.
Die abgemahnte Partei verstoße zudem gegen § 2 UKlaG und § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV sowie § 6 Abs. 2 PAngV.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung der Verbraucherzentrale Niedersachsen?
In dem Abmahnschreiben fordert die Verbraucherzentrale die abgemahnte Partei gem. § 13 Abs. 3 UWG sowie § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG zur Erstattung der erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 262,72€ auf.
Darüber hinaus verlangt sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine Formulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von der Verbraucherzentrale Niedersachsen – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.