In der zweiten Juli-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), das Verpackungsgesetz (VerpackG) und die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ab.
Die abgemahnte Partei habe im Internet Getränke beworben, ohne den nach §§ 4, 5 Abs. 1 PAngV erforderlichen Grundpreis je Mengeneinheit anzugeben. Damit habe die abgemahnte Partei die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erschwert und sowohl gegen die Vorgaben der PAngV als auch gegen §§ 3, 3a UWG verstoßen.
Des Weiteren beanstandete der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dass es in dieser Werbung auch an der vollständigen Wiedergabe der nach Art. 14 LMIV verpflichtenden Informationen über Lebensmittel, die im Fernabsatz verkauft werden, fehle.
Zu den verpflichtenden Angaben zähle gem. Art. 9 Abs. 1 LMIV u.a. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und eine Nährwertdeklaration. Beides habe die abgemahnte Partei nicht vorgehalten.
Sie habe zudem gegen § 31 Abs. 1 VerpackG verstoßen, da sie das Produkt „Pepsi Bamboo Grapefruit“ mit einem Nennvolumen von 0,33 Liter ohne Pfanderhebung bzw. Kennzeichnung als pfandpflichtig vertrieb.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte auch die Werbung für das Produkt „Coca Cola (Hergestellt in Mexiko) 235 ml Flasche“ ab. Auch hier erfolge keine Grundpreisangabe und es fehle erneut der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Zudem sei keine Nährwertdeklaration angegeben worden.
Darüber hinaus erfolge entgegen § 32 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 VerpackG keine Information darüber, ob die Getränke in Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllt seien.
Bei den vom Verband benannten Vorschriften handle es sich auch um Marktverhaltensregeln, sodass ein Verstoß gegen diese zugleich unlauter i.S.v. § 3a UWG und gem. § 8 UWG zu unterlassen sei.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.