Anfang September mahnte der TÜV Markenverbund e.V. aufgrund der vermeintlichen Verletzung von Markenrechten ab. Konkret habe die abgemahnte Partei auf der Verkaufsplattform Amazon unerlaubterweise mit der Aussage „TÜV frei“ geworben.
In dem Abmahnschreiben führte der TÜV Markenverbund aus, dass es sich bei dem Zeichen „TÜV“ um eine eingetragene Marke (Nr. 302012033821) handle und das ausschließlichen Nutzungsrecht den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV) zustehe. Darüber hinaus genieße das Zeichen „TÜV“ aufgrund seiner Bekanntheit auch Schutz vor Rufausbeutung.
Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG habe der Inhaber einer bekannten Marke das Recht, Dritten zu untersagen, das Zeichen ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr für Waren/ Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mir der Marke identisch oder ähnlich sei. Auf eine Identität oder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen komme es aufgrund des weiter reichenden Bekanntheitsschutzes nicht an. Voraussetzung sei lediglich, dass die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ungerechtfertigt in unlautere Weise ausnutze oder beeinträchtige.
Die abgemahnte Partei habe durch die unerlaubte Nutzung der Marke „TÜV“ gegen diese markenrechtlichen Vorschriften verstoßen. Die Unterscheidungskraft der bekannten „TÜV“-Marke sei in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt und ausgenutzt worden. Konkret habe die abgemahnte Partei den Signalwert und die Anziehungskraft der Marke instrumentalisiert und ausgenutzt, um davon zu profitieren.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung von TÜV Markenverbund e.V.?
Mit dem Abmahnschreiben macht der TÜV Markenverbund e.V. einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Vernichtung (§ 18 MarkenG) und Auskunftserteilung (§ 19 MarkenG) geltend. Er fordert die abgemahnte Partei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlangt zudem Schadensersatz gem. § 14 Abs. 6 MarkenG.
Auch müsse die abgemahnte Partei die für die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 357€ tragen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von TÜV Markenverbund e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.