Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen irreführender Werbung für ein Ergänzungsfuttermittel für Pferde (krankheitsbezogene Werbung)

Anfang Oktober mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) aufgrund vermeintlich irreführender Werbung für ein Ergänzungsfuttermittel für Pferde ab.

Die abgemahnte Partei habe sich wettbewerbswidrig verhalten, indem sie ein Ergänzungsfuttermittel u.a. mit den nachfolgenden Äußerungen bewarb:

    • „Schleimlöser Pferd“,
    • „Unterstützt bei Husten“,
    • „Hustenkräuter wirken schnell dem Husten entgegen“,
    • „Bronchialkräuter reinigen die Bronchien“,
    • „Lindert Hustenreiz“,
    • „Wirkt Schleimlösend“,
    • „Verbessert den Nasenausfluss“,
    • „Unterstützt die Atemwege“,
    • „Inhaltsstoffe
      Salbei hat sich besonders bei Pferden bewährt, die unter chronischen Atemwegserkrankungen leiden. Die in der Pflanze enthaltenen ätherischen Öle können den Schleim lösen und lindern so den Husten.
      Die Pfefferminze ist ebenfalls für seine schleimlösende Wirkung bekannt. Außerdem wirkt sie antibakteriell.
      Die Süßholzwurzel hat viele besondere Eigenschaften. Sie wirkt ebenfalls antibakteriell, schleimlösend und entzündungshemmend.
      Brennnessel stärkt die Abwehrkräfte durch die Bildung von körpereigenen Antikörpern. Schöner Nebeneffekt ist, dass sie ebenfalls das Hautbild verschönern kann.
      Bockshornkleesamen – Sie enthalten viele Antioxidantien und sind ein bewährter Inhaltsstoff um eine Erkältung und Husten bei Pferden zu behandeln.“
    • „Kann das Produkt auch bei Pferden mit chronischem Husten eingesetzt werden? Ja, hier empfiehlt sich eine durchgängige Fütterung um das Pferd besonders zu unterstützen. Die enthaltenen Kräuter lindern den Hustenreiz.“.

Diese Werbeaussagen seien irreführend und täuschend i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, ErwG. Ziff. 17 i.V.m. Art. 11 Abs. 1b) VO (EG) Nr. 767/2009. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe die Aussagen dahingehend, dass das beworbene Futtermittel entsprechende Wirkungen auf die Tiere entfalte und sich zur Prophylaxe/Behandlung von Atemwegserkrankungen der Tiere eigne. Bei diesen Angaben handele es sich um weit übertriebene Wirkungsauslobungen, die diesen Mitteln nicht zukommen.

Außerdem verstoße die abgemahnte Partei mit diesen Angaben auch gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gem. Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 767/2009.

Da es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregeln handle, seien die Handlungen zugleich unlauter i.S.v. § 3a UWG.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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