Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen irreführender Werbung für Protein Shakes (u.a. Health Claims)

Anfang Oktober mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) aufgrund vermeintlich irreführender Werbung für Protein Shakes ab. Gegenstand der Abmahnung waren dabei über fünfzig Aussagen, die die abgemahnte Partei in ihrem Online-Shop tätigte. Die Aussagen seien aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden.

Nachfolgende Angaben seien irreführend i.S.v. § 5 UWG, Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV, wenn sich aus dem jeweiligen Zutatenverzeichnis ergebe, dass die Produkte als Süßungsmittel Stevia (Steviolglycoside) enthalten:

    • „ohne künstliche Süßstoffe“
    • „ohne künstliche Süßungsmittel“
    • „wir … verzichten auf … künstliche Zusatzstoffe“
    • „ohne künstliche Zusatzstoffe“
    • „natürliche Inhaltsstoffe“

Bei Steviolglycosiden handele es sich jedoch nicht um einen natürlichen Süßstoff. Vielmehr werde dieser Zusatzstoff durch aufwändige chemische Verfahren gewonnen.

Des Weiteren habe die abgemahnte Partei mit den Angaben „studienbasiert“ und „in Studien bestätigte Wirksamkeit“ geworben und damit suggeriert, dass die Wirksamkeit der Produkte in klinischen Studien am Menschen belegt sei. Der Verband kritisierte hierbei, dass die abgemahnte Partei in ihrer Werbung weder Bezug auf derartige Studien nehme noch diese zitiere.

Ebenfalls Gegenstand der Abmahnung war die Bewerbung einzelner Produktinhaltsstoffe mit nährwertbezogenen Angaben (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 LGVO). Genutzt worden seien u.a. Angaben wie „reich an …“, „wertvolle Quelle …“, „Quelle von …“ Vitaminen, Antioxidantien, Mineralstoffen etc.

Mit solchen Aussagen habe die abgemahnte Partei den Eindruck erweckt, dass das beworbene Produkt über besondere Nährwerteigenschaften verfüge. Der Verband gab an, dass derartige nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürften, wenn sie im Anhang der LGVO aufgeführt würden und sie den Bedingungen der Verordnung entsprächen.

Darüber hinaus wertete der VSW einige Äußerungen der abgemahnten Partei als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 13 Abs. 1 LGVO. Darunter bspw., dass Granatapfelextrakt den Blutfluss verbessere, Ermüdung hinauszögere, den Blutdruck senke und bei Herz-Kreislauf Beschwerden helfen könne. Da für die beworbenen Extrakte keine gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen seien, verstoße die Werbung der abgemahnten Partei gegen Art. 5, 8, 10, 13 LGVO i.V.m. VO (EU) Nr. 432/2012 sowie gegen Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV.

Bei diesen Vorschriften handle es sich um Marktverhaltensregeln, sodass Verstöße zugleich unlauter i.S.v. § 3a UWG seien.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verein nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom VSW – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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