Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen Verstößen gegen die LMIV und Lebensmittel-GesundheitsangabenVO – Abtropfgewicht & Werbung mit „bekömmlich“

In der zweiten Dezember-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) eine Werbung für Kapern in Essig-Salzlake und Tee ab.

Die abgemahnte Partei habe in ihrem Online-Shop für Kapern in Essig-Salzlake geworben. Es handle sich bei diesem Produkt um ein festes Lebensmittel, das sich in einer Aufgussflüssigkeit befindet, sodass gem. Art. 9 Abs. 1 lit. e, 23 Abs. 1 und 3 LMIV i.V.m. Anhang IX, Nr. 5 und § 5 Abs. 1 FPackV neben der Nettofüllmenge auch eine Angabe des Abtropfgewichtes zu erfolgen habe.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a, 2 Abs. 2 lit. c LMIV seien dem Verbraucher die Pflichtinformationen vor Vertragsschluss mitzuteilen. Die abgemahnte Partei habe diese Vorgaben in ihren Angeboten nicht berücksichtigt.

Der VSW führte zudem an, dass es sich bei der Informationspflicht nach Art. 9 Abs. 1 lit. e, 23 Abs. 1 und 3 LMIV i.V.m. Anhang IX, Nr. 5 um eine wesentliche Information i.S.v. § 5b UWG handle und sie daher dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfe.

Hinsichtlich des ebenfalls im Online-Shop angebotenen Tees beanstandete der VSW die Verwendung des Begriffes „bekömmlich“. Dieser sei als gesundheitsbezogene Angabe zu werten.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO seien derartige Angaben nur bei Erfüllung spezieller Anforderungen zulässig. Vorliegend handle es sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Solche seien gem. Art. 10 Abs. 3 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO jedoch nur dann erlaubt, wenn sie auf einen vermeidlichen Charakter einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe abgestellt seien. In diesem Fall sei dies jedoch nicht zutreffend.

Da es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregeln handle, seien die Handlungen zugleich unlauter i.S.v. § 3a UWG und gem. § 8 UWG zu unterlassen.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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