Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) wegen Verstoß gegen die LMIV – Senf (u.a. fehlendes Zutatenverzeichnis)

In der ersten April-Hälfte mahnte der Verein gegen Unwesen im Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) ein an Verbraucher gerichtetes Amazon-Angebot ab. Grund waren vermeintliche Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Konkret habe die abgemahnte Partei ein Lebensmittel (Senf) angeboten, ohne ein zugehöriges Zutatenverzeichnis einzubinden. Auch sei keine Benennung des primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmers erfolgt.

Der VGU führte aus, dass es sich bei dem von der abgemahnten Partei angebotenen Produkt um ein Lebensmittel handle. Infolgedessen müsse die abgemahnte Partei die Vorgaben der LMIV einhalten.

Für Lebensmittel sei gem. Art. 9 Abs, 1 lit. b LMIV ein Verzeichnis der Zutaten nach Art. 18 ff. LMIV anzugeben. Dies gelte auch für Angebote im Fernabsatz.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV müssen verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Konkret bedeute dies, dass die entsprechenden Angaben schon im Angebot eines Online-Shops einzubinden seien. Dieser Verpflichtung komme die angemahnte Partei vorliegend jedoch nicht nach. Sie verstoße daher gegen Art. 9 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 LMIV und §§ 3, 3a, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG.

Des Weiteren bestehe gem. Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV die Pflicht, bei Lebensmitteln den Namen / die Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 LMIV anzugeben. Auch diese Informationen müssten basierend auf Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV bereits im Angebot erfolgen. Vorliegend fehle diese Angabe. Der VGU sieht in der gegenständlichen Werbung daher einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 lit. h, Art. 14 LMIV i.V.m. §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG und i.V.m. §§ 3, 3a UWG.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der VGU die abgemahnte Partei zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben beigefügt.

Auch verlangte der Verein Aufwendungsersatz in Höhe von 300 EUR (§ 13 Abs. 3 UWG).

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom VGU – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

Die Pflicht zur Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers war bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren. So entschied das OLG Brandenburg (Urt. v. 17.10.2023 – 6 U 88/22) bspw. dass der verantwortliche Lebensmittelunternehmer als solcher benannt werden müsse und eine Angabe unter „Verkauf und Versand“ bei Amazon nicht genüge. Weitere Informationen zum Urteil finden sie hier.

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