In mehreren uns vorliegenden Sachverhalten forderte Herr Marc-Andre Pfleger von der bzw. vielmehr den angeschriebenen Parteien datenschutzrechtliche Auskunft sowie Schadensersatz. Er stützte seine Forderung auf Art. 15, 82 DSGVO.
Konkret führte er aus, dass er zu einem früheren Zeitpunkt – in den uns vorliegenden Fällen: Ende März – bereits per Mail Auskunftsanfragen gem. Art. 15 DSGVO gestellt habe. Auf diese habe er jedoch keine hinreichende Antwort bzw. Kopie seiner Daten erhalten. Er wertete dieses Vorgehen als Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO und gab an, dass bei ihm dadurch ein erheblicher immaterieller Schaden verursacht worden sei.
In seinem Schreiben nahm er zudem auf konkrete, seine Auffassung stützende Rechtsprechung Bezug. Dabei ging er u.a. darauf ein, dass ein Verlust der Kontrolle über seine Daten bereits einen immateriellen Schaden darstelle und ein solcher in seinem konkreten Fall gegeben sei. Auch liege eine Beeinträchtigung seiner (datenschutzrechtlichen) Betroffenenrechte vor.
Des Weiteren wies er darauf hin, dass nicht nur Gerichte umfangreiche Möglichkeiten hätten, Betroffenenrechte durchzusetzen, sondern auch Datenschutzbehörden gegen Verstöße gegen die Auskunftspflichten vorgehen könnten. So könne ein Verstoß unter Umständen eine mit hohen Bußgeldern ahndbare Ordnungswidrigkeit darstellen.
Welche Forderungen enthält das Schreiben von Herrn Marc- Andre Pfleger?
Mit seinen Schreiben forderte er die angeschriebenen Parteien zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500 € auf. Zudem verlangte er erneut Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Sowohl für die Schadenersatzzahlung als auch die Beantwortung seines Auskunftsersuchens setzte er eine 14-tägige Frist. Die Auskunft der jeweils angeschriebenen Partei habe eine detaillierte und klare Übersicht darüber enthalten, welche personenbezogenen Daten von ihm zu welchen Zwecken und für welche Dauer verarbeitet werden. Auch seien etwaige Empfänger der Daten sowie die Herkunft der Daten anzugeben.
Darüber hinaus machte er von seinem Recht auf Löschung der Daten gem. Art. 17 DSGVO Gebrauch.
Sie haben eine ähnliche Schadensersatzforderung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass ähnlich zu den sonstigen in unseren Abmahn-News behandelten Abmahnungen auch im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Anfragen und insb. einer Geltendmachung von Betroffenenrechten ein zügiges, aber gleichwohl bedachtes und sorgfältiges Handeln erforderlich ist.
Dies ergibt sich bereits aus der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO normierten Frist. Danach muss der datenschutzrechtlich Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gem. den Art. 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen. Nach Art. 12 Abs. 3 S. 2 DSGVO kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Auch diesbezüglich muss die betroffene Person allerdings innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zusammen mit den Gründen für die Verzögerung unterrichtet werden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Anfrage handelt, klären, was Sie für eine rechtssichere Auskunftserteilung beachten sollten und zeigen Ihnen rechtliche Reaktionsmöglichkeiten auf.