In der ersten Juni-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) einen vermeintlichen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und das Arzneimittelgesetz (AMG) ab.
Konkret habe die abgemahnte Partei, eine ausländische Apotheke, die sich mit ihrem Online-Shop gezielt an deutsche Verbraucher richte, den Kauf eines Notfall-Empfängnisverhütungsmittels mit dem Wirkstoff Ulipristalacetat (ugs. „Pille danach“) ermöglicht und dabei gegen die ApBetrO und das AMG verstoßen.
Das Angebot der abgemahnten Partei verstoße gegen § 17 Abs. 2b ApBetrO. Dieser besagt, dass für „Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten sowie für zur Notfallkontrazeption zugelassene Arzneimittel mit den Wirkstoffen Levonorgestrel oder Ulipristalacetat, […] ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig“ ist.
Bezugnehmend darauf führte der VSW in seinem Abmahnschreiben aus, dass bei einem Versand nach Deutschland die dort geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen seien.
Des Weiteren gab der Verband den Wortlaut des § 73 AMG wie folgt wieder:
„(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und …
1a. im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder …“
Der VSW gelangte zu dem Schluss, dass das Inverkehrbringen des Notfall-Empfängnisverhütungsmittels mit dem Wirkstoff Ulipristalacetat unzulässig sei.
Bei den Vorschriften handle es sich zudem um Marktverhaltensregeln, sodass die genannten Verletzungen auch unlauter und gem. § 8 UWG zu unterlassen seien.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?
Der VSW machte mit seinem Schreiben einen (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsanspruch geltend und forderte die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Des Weiteren verlangte er basierend auf § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz erforderlicher Aufwendungen in Höhe von 357, 00 EUR brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom VSW – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.