In der zweiten Juli-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) eine Werbung für Nahrungsergänzungsmittel ab. Grund der Abmahnung waren u.a. vermeintliche Verstöße gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot sowie die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung. Konkret habe die abgemahnte Partei auf ihrer Website mit diversen Äußerungen für Nahrungsergänzungsmittel geworben, die weit übertriebene und nicht belegte Wirkungsbehauptungen enthielten.
Gegenstand der Abmahnung waren u.a. die folgenden Aussagen:
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- „Bitterstoffe helfen Ihre Verdauung anzuregen Verdauungsprobleme zu lindern und Ihre Gesundheit zu fördern“;
- „Bitterstoffe und Enzyme aus natürlichen Quellen bieten eine effektive und zugleich sanfte Unterstützung für Ihre Verdauung“;
- „Natürliche Anregung der Verdauung“;
- „Verbesserte Aufnahme von Nährstoffen“;
- „Magenfreundliche Unterstützung nach dem Essen“;
- „Reduziertes Völlegefühl und weniger Blähungen“.
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Diese und weitere Aussagen sah der VSW als irreführend und täuschend i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1b, 4 LMIV an.
Der Verband führte aus, dass der angesprochene Verkehr die Werbung der abgemahnten Partei dahingehend verstehe, dass die beworbenen Mittel eine besondere gesundheitliche Wirkung insb. auf die Verdauung entfalten. Der VSW stufte die getätigten Aussagen als weit übertriebene Wirkungsauslobungen ein. Eine solche Wirkung komme diesen Erzeugnissen nicht zu und es liege auch kein diesbezüglicher wissenschaftlicher Nachweis vor.
Die abgemahnte Partei verstoße mit ihrer Werbung zudem gegen Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 LMIV. Da es sich vorliegend um gesundheitsbezogene Angaben handle, seien die Aussagen auch gem. Art. 10 Abs. 1 Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung unzulässig, da sie – so der VSW – nicht den speziellen Anforderungen dieser Verordnung genügen.
Bei den verletzten Vorschriften handle es sich zudem um Marktverhaltensregeln, sodass die Verletzungen auch unlauter i.S.v. § 3a UWG und daher zu unterlassen seien.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der VSW die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.