Die Wettbewerbszentrale mahnte eine Werbung für zwei Ergänzungsfuttermittel („Gelenkpulver“ und „Magen & Darm Pulver“) ab. Grund der Abmahnung waren u.a. vermeintliche Verstöße gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot sowie Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs.
Konkret habe die abgemahnte Partei auf ihrer Internetseite mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben geworben, die mangels wissenschaftlich gesicherter Richtigkeit irreführend seien und über die von der Verwendung des Produktes zu erwartenden Ergebnisse sowie Zwecktauglichkeit des Produktes täuschen könnten.
Gegenstand der Abmahnung waren u.a. folgenden Aussagen:
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- „zur Unterstützung bei Entzündungen und Schmerzen im Gelenk“
- „stärkt Knochen und Bänder“
- „Die Gelenkbeweglichkeit unterstützen und zu einem ausgewogenen Bewegungsablauf beitragen“
- „Reduziert schädliche Mikroorganismen im Darm“
- „fördert das Wachstum gesunder Bakterien im Darm“
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Diese und weitere Aussagen sah die Wettbewerbszentrale Frankfurt a.M. als irreführend und täuschend an. Durch die gesundheitsbezogenen Angaben werde ein Zusammenhang zwischen dem Futtermittel und einer Verbesserung der Tiergesundheit suggeriert. Ein wissenschaftlicher Nachweis einer solchen Wirkung der Produkte liege jedoch nicht vor.
Damit liege in der konkreten Werbung auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs 1, 2 Nr. 1 UWG.
Da es sich bei §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 3 LFGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 lit. a) der VO (EG) Nr. 767/2009 um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG handle, liege zudem ein rechtswidriger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gem. § 3 Abs. 1 UWG vor. Die Verletzung sei unlauter i.S.v. § 3a UWG und daher zu unterlassen.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung der Wettbewerbszentrale?
Mit dem Abmahnschreiben forderte die Wettbewerbszentrale die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte die Wettbewerbszentrale nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 374,50€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von der Wettbewerbszentrale – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.