Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen unzulässiger Health Claims und fehlender Grundpreisangabe

Ende März mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Lebensmittelinformations-verordnung (LMIV) ab. Gegenstand der Abmahnung war die werbliche Nutzung gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit einem Nahrungsergänzungsmittel bzw. einzelner Inhaltsstoffe.

Konkret habe sich die abgemahnte Partei wettbewerbswidrig verhalten, indem sie im Internet über die Verkaufsplattform Amazon in unzulässigerweise mit Health Claims für ein Nahrungsergänzungsmittel warb. In der Abmahnung wurden nachfolgende Aussagen kritisiert:

    • „unterstützen Ingwer Presslinge auf natürliche Weise die Funktion des Magens“,
    • „Ingwer macht … viele Speisen bekömmlicher für den Magen“,
    • „Durch seinen anregenden Charakter kann Ingwer die gesunde Verdauung unterstützen“.

Diese Werbeaussagen wertete der VSW als irreführend und täuschend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1b, 4 LMIV. Die abgemahnte Partei lege den angebotenen Presslingen übertriebene Wirkungen bei, die den Erzeugnissen nicht zu kommen und zudem nicht belegt seien.

Es handle sich vorliegend um gesundheitsbezogene Angaben, die gem. Art. 10 Abs. 1 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO nur unter speziellen Anforderungen zulässig seien. Diese seien vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Des Weiteren habe die abgemahnte Partei entgegen den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) keinen Grundpreis je Mengeneinheit angegeben. Sie erschwere damit die Preisvergleichsmöglichkeiten und verstoße gegen §§ 4, 5 Abs. 1 PAngV sowie §§ 3, 3a UWG.

Der VSW stellte in seinem Schreiben daher fest, dass sich die abgemahnte Partei wettbewerbswidrig verhalten habe.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der VSW die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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