Gerichtsverfahren zu Vertragsstrafenforderungen – Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. forderte 56.000 €

Einer (berechtigten) Abmahnung folgt regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Verstößt der Abgemahnte künftig gegen diese, wird die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. In einem kürzlich geführten Verfahren sah sich unsere Mandantin mit einer vom Verbraucherschutzverein Fürstenfeldbruck geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von 56.000 € konfrontiert, die im weiteren Verlauf durch unsere Verteidigung auf einen Betrag von 7.000 € reduziert werden konnte.

Zum Hintergrund des Verfahrens

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) hatte unsere Mandantin zuvor aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert. Unsere Mandantin kam dieser Aufforderung nach und gab Anfang des Jahres 2019 zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab.

In diesen hatte sie sich unter anderem verpflichtet,

„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben wie „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“ zu bewerben, insbesondere wie vorliegend geschehen durch den Begriff „bekömmlich“;“

Im Jahr 2023 erhielt unsere Mandantin sodann ein Schreiben des VSV bezüglich vermeintlicher Verstöße gegen die zuvor abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung. Konkret habe sie acht Verstöße begangen, darunter unter anderem:

„… Dieser wunderbare ibizenkische Likör … ist nicht nur der perfekte Begleiter zu einem geruhsamen Abendessen, um die Verdauung anzuregen, er ist auch berühmt für seine universellen Heilkräfte. … Und auch wenn man die Legenden beiseite lässt, die Heilkräfte vieler der beigefügten Kräuter sind wohl bekannt. So hilft Thymian bei Husten, und Rosmarin gegen Rheuma und Nervenschmerzen. … Das typische Aroma kommt von einer Mischung aus den Blättern, Früchten und Samen von 18 Pflanzen, welche auf jeden Fall die Verdauung prima unterstützen. …“

Bei den unterstrichenen Aussagen handle es sich laut VSV um gesundheitsbezogene Angaben, die von der abgegebenen Unterlassungserklärung im Rahmen der Kerntheorie erfasst seien, d.h. die im Kern zu den in der Unterlassungserklärung aufgenommenen Werbeaussagen gleich seien.

Der Verein führte in seinem Schreiben aus, dass die Unterlassungsschuldnerin (unsere Mandantin) gegen die Verpflichtungen aus dem strafbewehrten Unterlassungsvertrag verstoßen habe. Damit sei die vereinbarte Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt worden.

Konkret verlangte der VSV die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 56.000 €.

Hintergründe, Vorgehen und Besonderheiten des Einzelfalls

Mit anwaltlichem Schreiben lehnte unsere Mandantin die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe ab und kündigte den gegenständlichen Unterlassungsvertrag. Hintergrund war einerseits, dass der Verein bereits im November 2020 die Aufhebung der Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beantragt hatte und damit Zweifel an der Legitimation des Vereins bestanden. Andererseits wurden Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch durch Geltendmachung erhöhter Vertragsstrafen gesehen. Entgegen der Auffassung des Vereins wurde in dem gegenständlichen Sachverhalt zudem von einer Handlungseinheit und damit lediglich von einer – nicht aber acht – Rechtsverletzung(en) ausgegangen.

Klageerhebung durch den VSV

Eine Zahlung der geforderten Vertragsstrafe in Höhe von 56.000 € erfolgte somit nicht, sodass der VSV im Jahr 2024 schließlich Klage erhob. Das Landgericht Landshut (Urt. v. 27.11.2024 – 1 HK O 261/24) wies die Klage dabei in Teilen ab. Es schloss sich der Auffassung an, dass vorliegend Handlungseinheit bestehe und reduzierte die Vertragsstrafe dabei im Ergebnis auf 7.000 €. Den vorgetragenen Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit berücksichtigte das Gericht jedoch nicht hinreichend.

Der VSV legte gegen das Urteil des LG Landshut Berufung ein, FÖHLISCH Rechtsanwälte für ihre Mandantin Anschlussberufung mit dem Antrag der vollständigen Klageabweisung (wegen Rechtsmissbrauch).

Verfahren vor dem OLG München

Das Verfahren wurde infolge der eingelegten Berufung an das OLG München abgegeben. Der Gerichtstermin wurde für den 7.5.2026 angesetzt. Nach erfolgter Antragstellung der Beteiligten wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.

Dabei wurde mündlich bestätigt, dass die Kündigung eines Unterlassungsvertrages auf die Zukunft gerichtet sei und auch bei veränderter Sachlage die Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich bis zur Kündigung fortbestehe.

Allerdings sei vorliegend das BGH-Urteil „Altunterwerfung I“ (Urt. v. 26.9.1996, Az.: I ZR 265/95), zu berücksichtigen, das ausnahmsweise eine andere Einschätzung rechtfertige. Nach diesem Urteil könne die Berufung auf eine vom Schuldner nicht rechtzeitig gekündigte Unterlassungserklärung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers offensichtlich mittlerweile entfallen sei.

Das Gericht deutete an, dass dies wohl auch in der streitgegenständlichen Angelegenheit möglich sein könne. Zumindest werfe die Austragung des Vereins aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände Fragen hinsichtlich des Fortbestehens seiner Legitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen, auch Vertragsstrafenforderungen, auf. Zudem sei der im Fokus der Unterlassungsverpflichtung stehende Begriff „bekömmlich“ in den angegriffenen Passagen nicht enthalten. Ob diese von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtung erfasst und damit eine Vertragsstrafe verwirkt wurde, sei zu bezweifeln.

Auf diese Einschätzung hin nahm die Klägervertreterin für den VSV die Berufung zurück. Dem Verein wurden die Kosten des Berufungsverfahrens in Gänze auferlegt.

Das Urteil des LG Landshut hat damit weiterhin Bestand und unsere Mandantin lediglich die reduzierte Vertragsstrafe in Höhe von 7.000 € zu leisten.

Fazit

Bitte beachten Sie, dass Vertragsstrafenforderungen – wie hier vom VSV – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Wie auch in Abmahnungen sind die Fristen oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten. Vielmehr gilt es zunächst zu untersuchen, ob der angesprochene Unterlassungsvertrag wirksam zustande kam und der gerügte Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt. Ebenso sollte untersucht werden, ob es sich um einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag handelt. Zu Prüfen ist auch, ob die andere Partei noch zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist. Möglicherweise ist die geforderte Vertragsstrafe auch der Höhe nach nicht angemessen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Vertragsstrafenforderung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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