Die Kanzlei Frommer Legal hat im Auftrag der Image Professionals GmbH, einer international tätigen Bildagentur, einen Betreiber einer Internetpräsenz wegen der Nutzung eines lizenzpflichtigen Fotos abgemahnt. Im Zusammenhang mit der Abmahnung für Image Professionals werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über die Nutzung sowie Schadensersatz gefordert.
Der Fall zeigt, dass auch einzelne Fotos auf Produktseiten, Blogs oder Landingpages schnell zum urheberrechtlichen Problem werden können, selbst wenn sie nur kurzzeitig online waren.
Was wird dem Betreiber vorgeworfen?
Die Kanzlei legt dar, dass auf der beanstandeten Internetseite vermeintlich ein Foto verwendet wurde, für das trotz Überprüfung der Lizenzhistorie keine Nutzungserlaubnis festgestellt werden konnte. Die Dokumentation erfolgte per Bildschirmsicherung mit Zeitstempel.
Die Kanzlei sieht darin:
- Vervielfältigung: Das Speichern des Fotos auf einer Website ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG.
- Öffentliche Zugänglichmachung: Die Bereitstellung im Internet ist nach § 19a UrhG erfasst, unabhängig davon, ob das Foto abgerufen wurde.
Nach Auffassung der Kanzlei ist unerheblich, ob die Internetseite selbst erstellt oder von einer Agentur betreut wurde. Der Betreiber müsse sich selbst davon überzeugen, dass er die nötigen Rechte besitzt.
Welche Forderungen werden erhoben?
Die Image Professionals GmbH verlangt:
- Unterlassung: Das Foto darf ohne wirksame Nutzungsberechtigung nicht mehr vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Kanzlei legt dazu einen Entwurf einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe bei.
- Auskunft: Der Betreiber soll Angaben zum Zeitraum der Einbindung und zur Herkunft des Fotos machen. Ein Formblatt liegt bei.
- Schadensersatz und Aufwendungsersatz: Die Ansprüche werden nach §§ 97, 97a und 101 UrhG geltend gemacht. Eine Bezifferung erfolgt erst nach der Auskunft.
Die Kanzlei weist darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch nicht durch die bloße Entfernung des Fotos entfällt. Die Wiederholungsgefahr könne nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Rechtlicher Hintergrund: Fotos im Urheberrecht
Ein Foto ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerk geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Die Anforderungen sind niedrig. Nach der Rechtsprechung genügt in der Regel eine unterscheidbare Gestaltung, etwa durch Blickwinkel, Ausschnitt oder Beleuchtung. Selbst wenn kein Werkcharakter vorliegt, schützt § 72 UrhG Lichtbilder als sogenannte Lichtbildwerke zweiter Klasse.
Bei gewerblichen Verwertern gelten erhöhte Prüfungspflichten. Wer Fotos nutzt, muss die Rechtekette grundsätzlich selbst prüfen und sich nicht allein auf Zusicherungen von Dritten verlassen. Das betrifft auch Fotos aus Stock-Portalen, die nur für bestimmte Nutzungsarten lizenziert sind.
Was Betreiber von Internetseiten prüfen sollten
- Herkunft jedes Fotos: Für jedes Bild sollte ein Nachweis vorliegen, etwa eine Lizenzbestätigung, eine Rechnung oder ein Nutzungsvertrag.
- Lizenzumfang: Ein Stock-Foto ist nicht automatisch für alle Nutzungsarten freigegeben, etwa nicht für Werbung oder Verkaufsseiten.
- Agenturen und Dienstleister: Verträge sollten Zusicherungen zu Rechten an Bildern enthalten und Freistellungsansprüche regeln.
- Altbestände: Auch ältere Seiten, Blogbeiträge oder Produktseiten sollten überprüft werden.
- Bildersuche: Eine Rückwärtssuche über Bilddatenbanken kann helfen, die Herkunft zu klären.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Nicht vorschnell unterschreiben: Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe sollte nur nach Prüfung abgegeben werden.
- Fristen beachten: Die Abmahnung setzt Fristen für Unterlassung und Auskunft. Eine Reaktion sollte zügig erfolgen.
- Auskunft sorgfältig erteilen: Angaben zu Zeitraum und Herkunft des Fotos sollten vollständig und richtig sein, da sie die Schadensberechnung beeinflussen.
- Lizenzhistorie dokumentieren: Vorhandene Belege sollten gesichert werden, bevor das Foto ersetzt wird.
- Nicht ohne Prüfung zahlen: Die Höhe eines Schadensersatzes richtet sich nach der konkreten Nutzung und ist nicht pauschal festgelegt.
Hintergrundwissen zu Abmahnungen bietet unser Beitrag Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu Fotos und unerlaubter Bildnutzung finden Sie weitere Beiträge unter unerlaubte Bildnutzung.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen Bildnutzung und Urheberrechtsverletzungen. Wir prüfen die Rechtekette, bewerten die Forderungen, unterstützen bei der Auskunft und geben Unterlassungserklärungen nur in angemessener Form ab. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie das Schreiben von uns prüfen lassen.


