Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) hat einen Online-Verkäufer auf einer großen Verkaufsplattform abgemahnt. Beanstandet werden mehrere Produktangebote vermeintlich ohne Grundpreis und Lebensmittelangaben, die im Fernabsatz vorgeschrieben sind. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung von 357,00 Euro brutto.
Der Fall zeigt, dass Grundpreis- und Fernabsatzpflichten auch bei Kosmetik und Süßwaren gelten und Verbände mehrere Angebote gleichzeitig prüfen.
Was wird dem Anbieter vorgeworfen?
Der Verband beanstandet drei Angebote:
- Kosmetikprodukt in Sechserpack: Der Preis ist angegeben, der Grundpreis je Volumen dagegen nicht. Nach Auffassung des Verbands ist die Ausnahme der Preisangabenverordnung für Produkte, die der Färbung oder Verschönerung der Haut dienen, nicht anwendbar, weil die Werbung auch Pflege- und Schutzaussagen enthält.
- Lebensmittel im Fernabsatz: Es fehlen Angaben wie Nettofüllmenge und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Gerade bei der Abmahnung VSW: Grundpreis und Lebensmittelangaben sind diese Punkte relevant.
- Süßware in Großpackung: Der Grundpreis ist nicht je Kilogramm, sondern je Stück angegeben.
Welche Forderungen werden erhoben?
Der Verband verlangt:
- Unterlassung: Eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung, die auch kerngleiche Angebote erfasst.
- Vertragsstrafe: Der Verband akzeptiert ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen, wenn er die Höhe festsetzen darf.
- Erstattung der Aufwendungen: 357,00 Euro brutto nach § 13 Abs. 3 UWG.
Rechtlicher Hintergrund
Nach der Preisangabenverordnung muss bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, der Grundpreis angegeben werden. Eine Ausnahme für kosmetische Mittel greift nur, wenn das Produkt ausschließlich der Färbung oder Verschönerung dient. Dadurch geraten Unternehmen immer wieder in den Fokus von Abmahnung VSW zu Grundpreis und Lebensmittelangaben.
Nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) müssen im Fernabsatz vor Abschluss des Kaufvertrags bestimmte Pflichtangaben verfügbar sein. Dazu gehören die Nettofüllmenge und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers.
Was Onlinehändler prüfen sollten
- Grundpreis je Mengeneinheit: Prüfen Sie den Grundpreis bei jedem Angebot nach Gewicht oder Volumen.
- Pflichtangaben im Fernabsatz: Prüfen Sie für jedes Lebensmittel, ob Füllmenge, Zutaten und Anschrift vor dem Kauf sichtbar sind. Eine Abmahnung VSW wegen Grundpreis und Lebensmittelangaben kann sonst schnell erfolgen.
- Marktplatz-Angebote: Prüfen Sie Angebote auf allen Plattformen, auch wenn die Produktseite vom Hersteller stammt.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Angebote sichern und anpassen: Dokumentieren Sie alle beanstandeten Angebote, bevor Sie sie ändern.
- Nicht vorschnell unterschreiben: Die Erklärung kann weit reichen. Lassen Sie sie rechtlich prüfen.
- Fristen beachten: Setzen Sie sich früh mit dem Schreiben auseinander. Gerade bei Abmahnung VSW muss auf Grundpreis und Lebensmittelangaben besonders geachtet werden.
- Kosten prüfen: Verbandspauschalen sollten auf Anspruchsgrundlage und Höhe geprüft werden.
Uns liegen mehrere Abmahnungen des VSW vor. Hilfreich sind unsere weiteren Beiträge in diesem Zusammenhang. Allgemeine Informationen zum Vorgehen bei einer Abmahnung bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber. Zu unserer Unterstützung bei Verbandsabmahnungen siehe Verteidigung gegen Abmahnungen.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen wegen Grundpreisen, Pflichtangaben im Fernabsatz und Kosmetikwerbung. Wir prüfen die einzelnen Angebote, die Anspruchsberechtigung des Verbands und die Forderungen. Besonders bei Abmahnung VSW zu Grundpreis und Lebensmittelangaben beraten wir Sie umfassend. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, können Sie sie uns zur Prüfung vorlegen.

