Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) hat einen Onlinehändler abgemahnt, der ein Nahrungsergänzungsmittel in Brausetablettenform über eine Verkaufsplattform im Fernabsatz anbietet. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung von 357,00 Euro brutto.
Der Fall zeigt, wie stark Verbände bei Nahrungsergänzungsmitteln auf vollständige Pflichtangaben im Onlinehandel und auf die Abgrenzung zu Arzneimittelwerbung achten.
Was wird dem Anbieter vorgeworfen?
Der VSW beanstandet werden zwei Punkte:
- Fehlende Pflichtangaben im Fernabsatz: Die Produktseite enthalte nicht alle Informationen, die nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verpflichtend sind, etwa die Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die Nettofüllmenge und Angaben zur Mengenkennzeichnung.
- Arzneimittel-Warnhinweis: Die Werbung enthalte einen Hinweis, wie er für Arzneimittel üblich ist („Zu Risiken und Nebenwirkungen …“). Nach Ansicht des VSW handelt es sich dabei um eine unzulässige Präsentation als Arzneimittel. Zudem erwecke der Hinweis den unzutreffenden Eindruck besonderer Wirksamkeit.
Welche Forderungen werden erhoben?
Der VSW verlangt:
- Unterlassung: Eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung, die auch kerngleiche Verstöße erfasst.
- Erstattung der Aufwendungen: 357,00 Euro brutto nach § 13 Abs. 3 UWG. Der Verband beruft sich dabei auf eine pauschale Kostenermittlung für Abmahnungen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Vorwürfe betreffen gleich mehrere Rechtsbereiche:
- Pflichtangaben: Nach Art. 14 und Art. 9 LMIV müssen Lebensmittel, die im Fernabsatz angeboten werden, vor Abschluss des Kaufvertrags mit den verpflichtenden Angaben beschrieben sein.
- Heilmittelwerbung: Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG) darf für ein Produkt, das kein Arzneimittel ist, nicht mit Arzneimittelhinweisen geworben werden.
- Irreführung: Nach § 5 UWG darf die Werbung keine falsche Vorstellung über Eigenschaften oder Wirksamkeit des Produkts erwecken.
Verbände wie der VSW sind nach § 8 Abs. 3 UWG und dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) anspruchsberechtigt, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Was Onlinehändler prüfen sollten
- Pflichtangaben vollständig: Prüfen Sie jede Produktseite auf Bezeichnung, Zutaten, Nettofüllmenge und Nährwerte. Im Fernabsatz müssen diese Angaben vor dem Kauf sichtbar sein.
- Keine Arzneimittelsprache: Übernehmen Sie keine Warnhinweise oder Formulierungen aus Arzneimittel-Beipackzetteln in die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel.
- Plattformtexte kontrollieren: Prüfen Sie auch Texte auf Marktplätzen, die der Hersteller oder Großhändler vorgibt. Auch für fremde Texte haften Verkäufer.
Praktische Tipps, wenn eine Abmahnung eingeht
- Angebot sichern: Speichern Sie Screenshots der Angebotsseite mit Datum, bevor Sie Änderungen vornehmen.
- Angebot anpassen: Nehmen Sie die beanstandeten Angaben zeitnah vom Netz oder ergänzen Sie die fehlenden Pflichtangaben.
- Erklärung prüfen lassen: Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe sollte vor der Unterschrift rechtlich geprüft werden.
- Kosten nachvollziehen: Verbände berufen sich häufig auf pauschale Abmahnkosten. Lassen Sie prüfen, ob die Höhe und der Anspruch gerechtfertigt sind.
Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen des VSW. Allgemeine Informationen bietet der Leitfaden Abmahnung erhalten, was tun? Ein Leitfaden für Onlineshop-Betreiber.
Unsere Unterstützung
Die Kanzlei Föhlisch prüft Abmahnungen von Verbänden wegen Nahrungsergänzungsmitteln, Pflichtangaben im Fernabsatz und Arzneimittel-Hinweisen. Wir prüfen die beanstandete Werbung, die Anspruchsberechtigung des Verbands und die geltend gemachten Kosten. Haben Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten, legen Sie uns das Schreiben zur Prüfung vor.

