Abmahnung Dr. Christina Hackbarth für INBUS IP GmbH wegen Verletzung der Wortmarke „INBUS“

Anfang Juni mahnte Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth (Beiten Burkardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) im Auftrag ihrer Mandantin INBUS IP GmbH, Inhaberin der deutschen Wortmarke „INBUS“ DE 477514, wegen vermeintlicher Verletzung der genannten Wortmarke ab.

Das Schreiben der Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth enthielt Ausführungen darüber, dass die Wortmarke in der Nizza-Klasse 6 für „Kleineisenwaren, insbesondere Schrauben und Muttern“ eingetragen sei und zudem über einen erheblichen Bekanntheitsgrad verfüge.

Die abgemahnte Partei habe in ihrem Online-Shop Inbusschrauben, Inbusschlüssel und Inbusschlüsselsätze vertrieben. Dabei habe sie den als Wortmarke geschützten Begriff auch bei Schraubendrehern von anderen Marken benutzt. Die abgemahnte Partei verwende die Wortmarke zudem als Suchbegriff für die seiteninterne Suchmaschine.

Dadurch würden die Rechte ihrer Mandantin verletz. Konkret sei es Dritten und damit auch der abgemahnten Partei gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG untersagt, ohne Zustimmung der Markeninhaberin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.

In dem Abmahnschreiben weist Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth darauf hin, dass es sich bei dem Begriff „INBUS“ auch nicht um einen zur Gattungsbezeichnung entwickelten Begriff handle. Dies sei im Jahr 2022 auch vom Deutschen Patent- und Markenamt rechtskräftig entschieden worden.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth?

Mit der Abmahnung wurden Unterlassungsansprüche gem. § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht und die abgemahnte Partei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dem Schreiben war ein entsprechender Entwurf beigefügt.

Darüber hinaus wies Rechtsanwältin Dr. Christina Hackbarth im Auftrag ihrer Mandantin auf das Bestehen von Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen hin und forderte die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09€. Eine Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz behalte sich die Mandantin vor.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Dr. Christina Hackbarth – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

 

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