Im Frühjahr 2025 mahnte Rechtsanwalt Dr. Kruse im Auftrag seiner Mandantin Miele & Cie. KG ab. Grund der Abmahnung war neben einer vermeintlichen Verletzung von Markenrechten auch die unerlaubte Nutzung von Produktbildern sowie irreführende Werbung u.a. im Zusammenhang mit einer Preisermäßigung.
Das Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Dr. Kevin Kruse enthielt Ausführungen darüber, dass die Marke „Miele“ weltweit bekannt sowie europaweit und darüber hinaus geschützt sei. Ein Schutz resultiere insbesondere aus der Wortbildmarke UM 017867362 für die Nizzaklassen 03, 05, 07, 08, 09, 11, 16, 21, 29, 30, 35, 37, 39, 41 und 43 sowie der Wortmarke UM 000028084 „Miele“. Letztere genieße Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 7, 9, 11, 16, 20, 21, 37.
Es lasse sich auch ein Schutz aus der Wortmarke UM 006012009 „Hyclean“ ableiten. Sie sei u.a. für „Filter für Staubsauger, Staubsaugerbeutel“ in der Klasse 07 eingetragen.
Die Abmahnung enthielt zudem eine Übersicht von Produktfotos der Mandantin, denen urheberrechtlicher Schutz gem. § 72 UrhG zukomme. Die Mandantin sei auch die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Bildern.
Des Weiteren führte Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse aus, dass seine Mandantin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ein selektives Vertriebssystem betreibe. Infolgedessen gebe seine Mandantin die Produkte nur an Händler ab, die an ihr System angeschlossen seien. Der Mandantin sei bewusst, dass ihre Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum grenzüberschreitend gehandelt würden und gestatte es ihren Händlern, Händler aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit ihren Waren zu beliefern. Voraussetzung sei jedoch, dass diese zu ihrem Vertriebssystem gehören. Eine Abgabe an Wiederverkäufer, die außerhalb des Systems stehen, sei jedoch nur in haushaltsüblichen Mengen erlaubt.
Von RA Dr. Kevin Kruse abgemahnte Handlungen
Die abgemahnte Partei habe auf der Internetplattform amazon.de Verkaufsangebote geschaltet, die mit den Produktbildern der Firma Miele & Cie. KG versehen seien. Mangels Zustimmung der abmahnenden Partei gebe die abgemahnte Partei die Bilder in rechtswidriger Weise öffentlich wieder und verletze damit die Urheberrechte der Mandantin.
Zudem habe die abgemahnte Partei ihre Angebote ausdrücklich mit den Marken der Firma Miele & Cie. KG beworben. Ein Testkauf habe bestätigt, dass die abgemahnte Partei die Waren vorrätig habe und auch vertreibe. Die abgemahnte Partei sei aber kein autorisierter Handelspartner und werde von der Firma Miele & Cie. KG auch nicht direkt beliefert. Auch eine Belieferung durch autorisierte Händler sei aufgrund der vertraglichen Regelungen im Rahmen des selektiven Vertriebssystems nicht möglich gewesen. Da die betroffenen Produkte in gleicher Form auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angeboten würden, müsse die Mandantin davon ausgehen, dass es sich vorliegend um nicht genehmigte Reimporte handle. Sollte dies zutreffend sein, habe sich das der Mandantin zustehende Markenrecht nicht erschöpft und sie könne gegen den Reimport durch die abgemahnte Partei vorgehen.
Des Weiteren gab Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse an, dass die abgemahnte Partei online ein anderes Produkt angeboten habe, als sie tatsächlich (im Rahmen eines Testkaufs) lieferte. Dies stelle eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1, §§ Abs. 1 UWG dar.
Außerdem führte Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse aus, dass die abgemahnte Partei gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen habe. Der Verstoß sei darin begründet, dass sie mit einer prozentualen Rabattierung werbe, ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung anzugeben. Diese Information zähle jedoch gem. § 5b Abs. 1, Nr. 3, Abs. 4 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 PAngV als wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 1 UWG. Da die Mandantin mit der abgemahnten Partei in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehe, sei sie gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aktiv legitimiert.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung?
Hinsichtlich des urheberrechtlich begründeten Teils der Abmahnung forderte der Rechtsanwalt gem. § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung der unerlaubten öffentlichen Wiedergabe der Fotos auf. Zudem machte er für seine Mandantin Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG geltend und verlangte darüber hinaus Auskunft über die Rechtsverletzung (§ 101UrhG).
Im Rahmen des markenrechtlichen Teils der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass die Beweislast dafür, dass eine Erschöpfung der Markenrechte der Mandantin gegeben sei, bei der abgemahnten Partei liege und diese daher belegen müsse, dass die Waren mit Zustimmung der Markeninhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gelangt seien. Die abgemahnte Partei wurde zur Vorlage derartiger Belege innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Mit dem Abmahnschreiben forderte der Rechtsanwalt die abgemahnte Partei zudem dazu auf, keine Spültabs/Waschmittel/Staubsaugerbeutel unter den zuvor benannten Marken in der EU zu erwerben/vertreiben/in Verkehr zu bringen.
Bezugnehmend auf die wettbewerbsrechtlichen Anschuldigungen wurde in der Abmahnung auch auf das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2, 3a UWG hingewiesen.
Die abgemahnte Partei wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren schulde sie auch Schadensersatz für die geschilderten Rechtsverletzungen, wobei sie zunächst zur Bemessung der Höhe dieses Schadensersatzes Auskunft zu erteilen habe.
Zu erstatten seien neben den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.020,34€ auch die Kosten, die im Rahmen der getätigten Testkäufe angefallen seien.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen. Nähere Information zu markenrechtlichen Abmahnungen können Sie unserem Leitfaden „Abmahnung Markenrecht: Ein umfassender Leitfaden für Onlinehändler“ entnehmen.