Anfang Juni mahnte Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse (BRANDI Rechtsanwälte) im Auftrag seiner Mandantin, der Firma Miele & Cie. KG, wegen vermeintlicher Verletzung von Urheberrechten an Produktbildern ab. Auch die Benutzung der Marke „Miele“ außerhalb des selektiven Vertriebssystems war Gegenstand der Abmahnung.
Das Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Dr. Kevin Kruse enthielt Ausführungen darüber, dass die Marke „Miele“ weltweit bekannt sowie europaweit und darüber hinaus geschützt sei. Ein Schutz resultiere insbesondere aus der Wortbildmarke UM 017867362 für die Nizzaklassen 03, 05, 07, 08, 09, 11, 16, 21, 29, 30, 35, 37, 39, 41 und 43 sowie der Wortmarke UM 000028084 „Miele“. Letztere genieße Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 7, 9, 11, 16, 20, 21, 37.
Es lasse sich auch ein Schutz aus der Wortmarke UM 006012009 „Hyclean“ ableiten. Sie sei u.a. für „Filter für Staubsauger, Staubsaugerbeutel“ in der Klasse 07 eingetragen.
Die Abmahnung enthielt zudem eine Übersicht von Produktfotos der Mandantin, denen urheberrechtlicher Schutz gem. § 72 UrhG zukomme. Die Mandantin sei auch die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Bildern.
Des Weiteren führte Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse aus, dass seine Mandantin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ein selektives Vertriebssystem betreibe. Infolgedessen gebe seine Mandantin die Produkte nur an Händler ab, die an ihr System angeschlossen seien. Der Mandantin sei bewusst, dass ihre Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum grenzüberschreitend gehandelt würden und gestatte es ihren Händlern, Händler aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit ihren Waren zu beliefern. Voraussetzung sei jedoch, dass diese zu ihrem Vertriebssystem gehören. Eine Abgabe an Wiederverkäufer, die außerhalb des Systems stehen, sei jedoch nur in haushaltsüblichen Mengen erlaubt.
Von RA Dr. Kevin Kruse abgemahnte Handlungen
Die abgemahnte Partei habe auf verschiedenen Internetplattformen (Amazon.de und Kaufland.de) Verkaufsangebote geschaltet, die mit den Produktbildern der Firma Miele & Cie. KG versehen seien. Mangels Zustimmung der abmahnenden Partei gebe die abgemahnte Partei die Bilder in rechtswidriger Weise öffentlich wieder und verletze damit die Urheberrechte.
Zudem habe die abgemahnte Partei ihre Angebote ausdrücklich mit den Marken der Firma Miele & Cie. KG beworben. Ein Testkauf habe bestätigt, dass die abgemahnte Partei die Waren vorrätig habe und vertreibe. Sie sei aber kein autorisierter Handelspartner und werde von der Firma Miele & Cie. KG auch nicht direkt beliefert. Auch eine Belieferung durch autorisierte Händler sei aufgrund der vertraglichen Regelungen im Rahmen des selektiven Vertriebssystems nicht möglich gewesen. Da die betroffenen Produkte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angeboten würden, müsse die Mandantin davon ausgehen, dass es sich vorliegend um nicht genehmigte Reimporte handle. Sollte dies zutreffend sein, habe sich das der Mandantin zustehende Markenrecht nicht erschöpft und sie könne gegen den Reimport durch die abgemahnte Partei vorgehen.
Zusätzlich zu vorgenannten Abmahngründen führte Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse an, dass die von der abgemahnten Partei geforderten Preise deutlich (mehr als 100%) über den marktüblichen Preisen lägen. Derartige Rechtsgeschäfte seien gem. § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB sittenwidrig und nichtig. Es obliege der abgemahnten Partei, die mit diesem Preisunterschied einhergehende Vermutung eines Handelns in verwerflicher Gesinnung zu widerlegen. Die Vornahme von wucherähnlichen Rechtsgeschäften stelle einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG bzw. § 3a UWG dar.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse für seine Mandantin Firma Miele & Cie. KG?
Hinsichtlich des urheberrechtlich begründeten Teils der Abmahnung forderte der Rechtsanwalt gem. § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung auf. Zudem machte er für seine Mandantin Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG geltend und verlangte darüber hinaus Auskunft über die Rechtsverletzung.
Im Rahmen des markenrechtlichen Teils der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass die Beweislast dafür, dass eine Erschöpfung der Markenrechte der Mandantin gegeben sei, bei der abgemahnten Partei liege und diese daher belegen müsse, dass die Waren mit Zustimmung der Markeninhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gelangt seien. Die abgemahnte Partei wurde zur Vorlage derartiger Belege innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert.
Bezugnehmend auf die wettbewerbsrechtlichen Anschuldigungen wurde in der Abmahnung auch auf das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2, 3a UWG hingewiesen.
Die abgemahnte Partei wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren schulde sie auch Schadensersatz für die geschilderten Rechtsverletzungen, wobei sie zunächst zur Bemessung der Höhe dieses Schadensersatzes Auskunft zu erteilen habe.
Zu erstatten seien neben den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.660,80€ auch die Kosten, die im Rahmen der getätigten Testkäufe angefallen seien.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwalt Dr. Kevin Kruse – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen. Nähere Informationen zu markenrechtlichen Abmahnungen finden sie hier.