Abmahnung HARTE-BAVENDAMM Rechtsanwälte (PartG mbB) für Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK) wegen Markenrechtsverletzung – Rotkreuzzeichen

Mitte Oktober mahnte die HARTE-BAVENDAMM Rechtsanwälte PartG mbB im Auftrag ihres Mandanten, Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK), ab. Grund der Abmahnung war eine vermeintliche Verletzung der Markenrechte an der Abbildung eines roten Kreuzes auf weißem Grund.

Die die Abmahnung versendende Rechtsanwältin führte in ihrem Schreiben aus, dass ihrem Mandanten umfangreiche Namens- und Kennzeichenrechte an dem Rotkreuzzeichen zustehen.

Sie gab an, dass das gegenständliche Zeichen bereits seit Jahrzehnten benutzt werde und der Mandant nach Art. 38, 44, 53 des I. Genfer Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt sei, das Wahr- und Schutzzeichen zu nutzen. Gleiches gelte auch für den Namen „Rotes Kreuz“.

Der Mandant könne zudem markenrechtliche Ausschließlichkeitsrechte aus der deutschen Bildmarke Nr. DE 30614013 ableiten. Die Marke genieße u.a. Schutz für:

    • Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten,
    • Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25).

Das Vorliegen einer Berühmtheit der Marke sei in der Vergangenheit bereits gerichtlich bestätigt worden. Als Unternehmenskennzeichen genieße es zudem Schutz gem. §§ 5, 15 MarkenG.

Welches Verhalten ist Gegenstand der Abmahnung?

Die abgemahnte Partei habe die genannten Rechte des Mandanten verletzt, indem sie auf dem Amazon Marketplace „Erste Hilfe-Aufkleber“, auf denen das Rotkreuzzeichen abgebildet sei, beworben und angeboten habe. Es handele sich um die Verwendung eines identischen Zeichens, die zu einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke des Mandanten führe.

Die abgemahnte Partei mache sich durch die Nutzung außerdem in unlauterer Weise den Ruf und die Bekanntheit des DRK zunutze.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung der HARTE-BAVENDAMM Rechtsanwälte?

Die Rechtsanwältin führte aus, dass ihrem Mandanten verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche gem. § 14 Abs. 5 S. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG sowie §§ 5, 15 Abs. 4 S. 1, 2, Abs. 2, 3 MarkenG und § 12 S. 2 BGB sowie § 125 OWiG i.V.m. §§ 1004 iVm. 823 Abs. 2 BGB zustehen. Sie forderte die abgemahnte Partei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.

Zudem könne der Mandant gegenüber der abgemahnten Partei Schadensersatzansprüche und damit einhergehend Auskunftsansprüche geltend machen. Darüber hinaus stehe ihm ein Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Waren zu.

Das Abmahnschreiben enthielt die Aufforderung, die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09€ zu erstatten. Bei fristgerechter Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der Rechtsanwaltskosten bestehe die Bereitschaft auf die Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche zu verzichten.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier der HARTE-BAVENDAMM Rechtsanwälte – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte (markenrechtliche) Abmahnung handelt und welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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