Abmahnung Christian Renger (Lintl, Renger Partnerschaft mbB) für Tobi GmbH & Co. KG wegen irreführender Werbung – Angabe „Original“ für Baby-Beistellbett

Mitte Oktober mahnte Rechtsanwalt Christian Renger (Lintl, Renger Partnerschaft mbB) im Auftrag seiner Mandantin, Tobi GmbH & Co. KG, ab. Grund der Abmahnung war eine vermeintlich irreführende Werbung für ein Baby-Beistellbett.

Konkret habe die abgemahnte Partei auf Amazon ein Baby-Beistellbett unter einer mit einem „R“ im Kreis versehenen Bezeichnung als „Original Babybeistellbett“ beworben.

Rechtsanwalt Christian Renger führte aus, dass es sich bei der Bewerbung eines Produktes mit dem Begriff „original“ um eine irreführende und insofern wettbewerbswidrige Handlung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG handle, wenn es nicht tatsächlich „das Original“ sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch stehe „original“ für „echt“ bzw. „das erste, ursprüngliche Produkt“. Das gegenständliche Produkt der abgemahnten Partei gebe es jedoch erst seit dem Jahre 2023 und das Baby-Beistellbett der abmahnenden Partei sei das erste dieser Art gewesen, sodass es sich faktisch bei dem beworbenen Produkt nicht um das „Original“-Bettchen handle. Die Werbung sei dahingehend als irreführend einzustufen.

Der Mandantin stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG zu.

Eine weitere Irreführung bestehe auch hinsichtlich der mit dem „R“ im Kreis versehenen Bezeichnung. Zwar sei unter dieser Bezeichnung tatsächlich eine Wortmarke eingetragen, diese Eintragung beziehe sich jedoch nur auf Behausungen und Betten für Tiere, nicht aber auf Babybetten.

Auch diesbezüglich habe die Mandantin einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwalt Christian Renger?

Mit dem Abmahnschreiben machte Rechtsanwalt Christian Renger für seine Mandantin die genannten Unterlassungsansprüche gelten. Er forderte die abgemahnte Partei zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.

Des Weiteren habe die abgemahnte Partei, die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41€ zu tragen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwalt Christian Renger – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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