Abmahnung Lucy Dannert (Lubberger Lehment) für Estée Lauder Companies GmbH wegen Markenrechts- und Wettbewerbsrechtsverstoß – Dupes/Duftzwilling

Ende Februar mahnte Rechtsanwältin Lucy Dannert im Auftrag ihrer Mandantin Estée Lauder Companies GmbH ab. Grund der Abmahnung waren vermeintliche Markenrechts- und Wettbewerbsrechtsverstöße in Form des Anbietens und Bewerbens von Duftzwillingen im Online-Shop der abgemahnten Partei.

Konkret habe die abgemahnte Partei über ihre Website unter Verwendung der Marken der Mandantin für Parfumprodukte geworben.

Zu den im Register eingetragenen und markenrechtlich geschützten Marken der The Estée Lauder Companies gehören insb.:

    • TOM FORD UM 000842518
    • LOST CHERRY IR 1539130
    • KILIAN PARIS IR 1522954

Die Rechtsanwältin führte aus, dass ihre Mandantin als Lizenznehmerin berechtigt sei, die Rechte der Markenrechteinhaberin (The Estée Lauder Companies = Muttergesellschaft der Mandantin) in eigenem Namen geltend zu machen.

Die abgemahnte Partei biete in ihrem Online-Shop Duftzwillinge bekannter Markendüfte an und bezeichne diese auch selbst als solche. Im Produktangebot weise die abgemahnte Partei durch die Angabe „Lost Cherry®“ zudem auf das Markenprodukt „Tom Ford Lost Cherry“ hin. Sie verwende die geschützte Marke außerdem in den auf der Website eingebundenen Bewertungen vermeintlicher Kunden.

Die geschilderte Verwendung und Bezugnahme verletze die Markenrechte der Mandantin (Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV).

Da es sich bei der Bezugnahme auf die Markenparfums der Mandantin um unrechtmäßige vergleichende Werbung und Rufausbeutung i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG handle, verstoße die abgemahnte Partei gegen Wettbewerbsrecht.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwältin Lucy Dannert?

Rechtsanwältin Lucy Dannert gibt in ihrem Schreiben an, dass ihrer Mandantin als Wettbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG Unterlassungsansprüche gem. §§ 8, 3 i.V.m. §§ 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG zustehen. Zudem habe die Mandantin markenrechtliche Unterlassungsansprüche gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV. Mit dem Schreiben forderte die Rechtsanwältin die abgemahnte Partei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.

Des Weiteren machte sie für ihre Mandantin marken- und wettbewerbsrechtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend und stützte sich dabei auf Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 14 Abs. 6, 19 Abs. 1, 3 MarkenG und §§ 3, 9 UWG, § 242 BGB. Die Höhe des Schadensersatzes werde im Nachgang berechnet.

Zudem habe die abgemahnte Partei die für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.456,59€ zu tragen (§§ 677, 683 BGB sowie gem. Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 14 Abs. 6 MarkenG und § 13 Abs. 3 UWG).

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwältin Lucy Dannert – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

 

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