Ende Juli mahnte Rechtsanwältin Petra Goldenbaum (CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbH) im Auftrag ihrer Mandantin, LYMA Life Limited, ab. Grund der Abmahnung war eine vermeintliche Verletzung der Markenrechte an den Bezeichnungen „LYMA“ und „LYMA Skin“.
Das Schreiben der Rechtsanwältin Petra Goldenbaum enthielt Ausführungen darüber, dass ihre Mandantin Inhaberin der nachfolgenden „LYMA“-Marken sei:
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- Unionsmarke „LYMA“ Nr. 018681389, eingetragen für Waren der Nizza-Klassen 3 und 10
- Unionsmarke „LYMA“ Nr. 018987864, eingetragen für Waren der Nizza-Klasse 10
- Unionsmarke „LYMA Skin“ Nr. 018875676, eingetragen für Waren der Nizza-Klasse 3
- Unionsmarke „LYMA Skin“ Nr. 018896692, eingetragen für Waren der Nizza-Klasse 10.
Bei der Marke „LYMA“ handle es sich um eine Luxusmarke mit beachtlichem und wachsendem Ruf. Die Mandantin habe die Marke auch in Benutzung.
Gegenstand der Abmahnung war einerseits, dass die abgemahnte Partei eine in Schriftbild und Klang ähnliche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Anmeldung gebracht habe und andererseits die Nutzung dieser ähnlichen Marke für identische bzw. ähnliche Waren. Damit liege eine Verletzung der Markenrechte der LYMA Life Limited vor.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung von Rechtsanwältin Petra Goldenbaum (CMS)?
Mit dem Abmahnschreiben forderte Rechtsanwältin Petra Goldenbaum zur Löschung der beim DPMA angemeldeten ähnlichen Marke auf. Darüber hinaus verlangte sie von der abgemahnten Partei die Abgabe einer Erklärung, dass von der Benutzung der gegenständlichen Marke ernsthaft und endgültig Abstand genommen werde.
Neben der Geltendmachung des Anspruchs auf Löschung der (ähnlichen) Marke beim DPMA sowie des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der tatsächlichen Benutzung des ähnlichen Zeichens verlangte die Rechtsanwältin damit auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ein Formulierungsvorschlag war der Abmahnung beigefügt.
Zudem stünden der Mandantin Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gem. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung i.V.m. § 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 6 und 7 MarkenG sowie § 19 MarkenG zu.
Die abgemahnte Partei wurde außerdem zur Herausgabe der in Ihrem (un-)mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen Produkte zum Zwecke der Vernichtung aufgefordert. Die dabei entstehenden Kosten habe sie zu tragen.
Auch wurde die abgemahnte Partei aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09€ (brutto) zu erstatten.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwältin Petra Goldenbaum – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.