Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen der Verletzung von Informationspflichten beim Online-Verkauf von Textilien – Badehose

In der ersten April-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) vermeintliche Verstöße gegen Informations- bzw. Kennzeichnungspflichten beim (Online-)Verkauf von Bademode ab.

Die abgemahnte Partei biete in ihrem Online-Shop u.a. Herren Bademode an. Bei einer der beworbenen Badehosen habe die abgemahnte Partei keine Angaben zur Textilfaserzusammensetzung gemacht. Als Anbieter von Textilprodukten sei die abgemahnte Partei jedoch verpflichtet, über diese zu informieren. Dies gelte auch für Internetangebote. Als einschlägige Normen nannte der VSW Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKVO) i.V.m. §§ 3,4 TextilkennzG.

Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKVO müssen bei der Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt die in der Verordnung vorgeschriebenen Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen und Prospekten sowie auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen angegeben werden. Die Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung muss leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sein. Zudem müssen die Informationen für Verbraucher bereits vor dem Kauf sichtbar sein, wobei sich diese Anforderung auch auf Käufe auf elektronischem Wege bezieht.

Gemäß § 4 Abs. 4, 5 treffe die obige Verpflichtung zur Kennzeichnung auch den jeweiligen (Online-) Händler.

Mit dem Abmahnschreiben machte der VSW die abgemahnte Partei darauf aufmerksam, dass für das benannte Produkt keine Angaben zur Textilfaserzusammensetzung in das Angebot eingebunden seien. Dies stelle einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften dar.

Da es sich bei diesen zudem um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG handle, sei die Handlung zudem unlauter und gem. § 8 UWG zu unterlassen.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?

Der VSW macht mit seinem Schreiben einen (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsanspruch geltend und forderte die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.

Des Weiteren verlangte er basierend auf § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz erforderlicher Aufwendungen in Höhe von 357, 00 EUR brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier des VSW – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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