Ende Juni mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) aufgrund vermeintlich irreführender und unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung für Orangenblütenhonig, Thymianhonig sowie Bio-Oregano ab.
Die abgemahnte Partei habe sich wettbewerbswidrig verhalten, indem sie die benannten Produkte in ihrem Online-Shop mit den nachfolgenden Äußerungen bewarb:
Griechischer Orangenblütenhonig:
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- „Seit langer Zeit werden Honig viele gesundheitliche Wirkungen zugeschrieben. Er hilft bei Husten und Halsschmerzen, Magen-Darm-Infekten und Pilzinfektionen.“
- „Er hilft nicht nur gegen Migräne, sondern hat außerdem eine beruhigende Wirkung.“
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Griechischer Thymianhonig:
„Der aromatische Honig aus Thymian ist ausgesprochen gesund. Ihm wird eine antioxidative, antibakterielle und antivirale Wirkung zugeschrieben. Er kann also ein Heilmittel für Sie sein! Gern wird er zur Linderung von Husten in der abendlichen, noch warmen Tee gerührt.“
Bio-Oregano:
„Die enthaltenen ätherischen Öle werden bei Magen-Darm-Erkrankungen, Infektionen der Atemwege und zur Stimulation von Galle und Leber verwendet. Auch als Tee eignet sich Oregano bei Halsschmerzen und um den Körper zu entgiften und zu beruhigen.“
Mit diesen Werbeaussagen werde der Eindruck vermittelt, dass die Honigsorten und der Oregano gesundheitsfördernd wirken und der Verzehr die körperlichen Funktionen des menschlichen Organismus positiv beeinflusst.
Bei den Werbeaussagen handele es sich folglich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Verwendung gem. Art. 10 Abs. 1 und 3 Lebensmittel-Gesundheitsverordnung (LGVO) nur erlaubt sei, wenn sie den in der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprächen und zudem nach Art. 13 LGVO in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen wurden. Dies sei jedoch weder für Honig noch für Oregano der Fall. Daher handle es sich bei den diesbezüglichen Angaben um unzulässige gesundheitsbezogene Aussagen und einen Verstoß gegen Art. 5, 8, 10, 13 LGVO i.V.m. VO (EU) Nr. 432/2012 sowie das Irreführungsverbot aus § 5 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV.
Die Aussagen, dass die Produkte bei Magen-Darm-Erkrankungen/Infekten und Pilzinfektionen wirksam wären, seien zudem als Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV einzustufen. Sie würden bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass der Verzehr der Produkte zur Vorbeugung/Linderung oder Beseitigung der Beschwerden dienen würde.
Ebenfalls Gegenstand der Abmahnung war ein vermeintlicher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). In den Angeboten der abgemahnten Partei seien zwar der Preis und die Gebinde-/Packungsgröße angegeben worden, der gem. § 4 Abs. 1 PAngV erforderliche Grundpreis sei jedoch nicht korrekt bzw. fehle. Dies stelle zugleich einen Verstoß gegen §§ 3, 3a und 4 UWG dar.
Da diese Vorschriften sog. Marktverhaltensregeln darstellen, läge zudem eine Unlauterkeit nach § 3a UWG vor und die Werbeaussagen seien zu unterlassen.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom VSW – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.