Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen irreführender Werbung für Ergänzungsfuttermittel für Tiere „Zur Unterstützung der Abwehrkräfte“, „Zur Stärkung der Darmbarriere und Förderung der gesunden Darmflora“ etc.

In der zweiten Juni-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen vermeintlich irreführender Werbeaussagen zu einem Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen ab.

Die abgemahnte Partei habe sich nach Auffassung des Verbandes wettbewerbswidrig verhalten, indem sie auf Amazon für Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen mit nachfolgenden Aussagen warb:

  • „Ihr Hund oder Ihre Katze ist einfach nicht fit, ständig krank oder hat immer wieder Verdauungsprobleme?“,
  • „Inzwischen setzen wir in unserer Praxis regelmäßig unterstützend Rinderkolostrum bei Hunden und Katzen mit Abwehrschwäche, chronischen Entzündungen und Infektionen, Wundheilungsstörungen, Allergien oder Verdauungstörungen schwächeren Abwehrkräften, nach Infektionen/ Operationen, bei Viruserkrankungen, bei kränkelnden Welpen & Junghunden“,
  • „Zur Stärkung der Darmbarriere und Förderung der gesunden Darmflora … z.B. während und nach Durchfallerkrankungen, Neigungen zu Blähungen, chronischen Darmentzündungen“ und
  • „Jolostrum enthält zusätzlich die natürliche Aminosäure Lysin, die häufig unterstützend bei chronischen Herpesinfektionen wie z.B. Katzenschnupfen“.

Diese Werbeaussagen seien irreführend und würden vom angesprochenen Verkehrskreis dahingehend verstanden, dass das beworbene Ergänzungsmittel bei Tieren mit Verdauungsproblemen, Abwehrschwächen, chronischen Entzündungen etc. wirksam sei.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sah darin übertriebene Wirkungsauslobungen, die nicht belegt seien und dem Ergänzungsmittel zudem nicht zukommen würden. Insofern lägen Verstöße gegen die Irreführungsverbote aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, ErwG. Ziff. 17 i.V.m. Art. 11 Abs. 1b) VO (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowie gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 767/2009 vor.

Da diese Vorschriften zudem sog. Marktverhaltensregeln darstellen, läge zudem eine Unlauterkeit nach § 3a UWG vor und die Werbeaussagen seien zu unterlassen.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wirtschaft e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.

Darüber hinaus verlangte der Verein nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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