In der ersten September-Hälfte mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aufgrund vermeintlich irreführender und gegen die Kosmetik-ClaimsVO verstoßender Werbung ab.
Konkret habe die abgemahnte Partei ein Gesichtsserum (Gesichtskonzentrat) in ihrem Online-Shop mit folgenden Aussagen beworben:
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- „… wird die Haut vor negativen Umweltbelastungen bewahrt und gleichzeitig entgiftet“;
- „Ein antioxidativer Extrakt neutralisiert freie Radikale, die zu einer vorzeitigen Hautalterung beitragen können …“;
- „Entgiftende Peptide: entgiften die Haut von toxischen Molekülen aus der Umwelt, entgiften die Haut von toxischen Komponenten, die von innen kommen“.
Gemäß Nr. 3 des Anhangs der Kosmetik-ClaimsVO Nr. 655/2013 müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel belegbar und überprüfbar sein. Bei der Bewerbung des Produkts durch die abgemahnte Partei seinen solche Belege jedoch nicht ersichtlich gewesen. Sollte Derartiges verfügbar sein, verlangte der Verband die Bereitstellung der Nachweise. Ohne die Belege der Wirkung handle es sich bei den genannten Werbeaussagen um Täuschungen des Publikums. Es liege ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 1223/2009 und VO (EU) Nr. 655/2013 vor und die Werbung sei zudem irreführend i.S.d. §§ 5, 5a UWG.
Da es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregeln handle, seien die Verletzungen zugleich unlauter i.S.v. § 3a UWG.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.