Im Mai mahnte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz eine vermeintlich unzulässige Werbung mit Sternebewertungen ab.
Die abgemahnte Partei habe in ihrem Online-Shop Sternebewertungen und die Anzahl der Bewertungen angezeigt. Die Verbraucherzentrale bemängelte, dass in der gewählten Darstellung keine zusätzlichen Angaben zur Bewertung erfolgten. Auf der Produktdetailseite öffne sich bei einem Klick auf die eingebundene Bewertung zwar ein seitliches Fenster, in dem Bewertungen mit Text und Sternen erscheinen. Weitere Angaben oder Erläuterungen seien jedoch auch dort nicht eingebunden.
Die Verbraucherzentrale merkte den im Footer der Produktseite eingebundenen Hinweis / Link auf eine externe Seite an, auf der Bewertungen des Online-Shops (sowohl positive aus auch negative) aufgezeigt werden. Es werde jedoch in der gewählten Gestaltung des Shops nicht ersichtlich, ob die dortigen Bewertungen die Bewertungen der Produktseite betreffen.
Die Verbraucherzentrale sah in der vorliegenden Ausgestaltung einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 3 UWG.
Die abmahnende Partei nahm auf die Gesetzesbegründung Bezug und gab wieder, dass ein Unternehmer darüber zu informieren habe, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit vorgenommen habe. Insbesondere müsse auch eine Information darüber erfolgen, wie der Umgang mit Bewertungen in Prüfungsprozess sei und ob bzw. nach welchen Kriterien Bewertungen aussortiert werden.
Mangels Angaben zu diesen Aspekten und dem Umstand, dass keine Information dazu erfolgt, dass die auf der Produktseite veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben, sei das Vorgehen unzulässig.
Die abgemahnte Partei halte Verbrauchern daher wesentliche Informationen vor. Das Vorenthalten sei auch geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten. Im Ergebnis liege – so die Auffassung der Verbraucherzentrale – eine Irreführung gem. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 3 UWG vor. Ihr stehe daher als aktivlegitimierte Partei ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG zu.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz?
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz machte mit ihrem Schreiben den angesprochenen Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG geltend. Sie forderte die abgemahnte Partei zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.
Des Weiteren machte die abmahnende Partei eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 416,15 € geltend.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von der Verbraucherzentrale – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.