Abmahnung Verbraucherzentrale Hessen wegen irreführender Werbung – Fehlende Angaben zu Bewertungen

In der ersten Mai-Hälfte mahnte die Verbraucherzentrale Hessen eine vermeintlich irreführende Werbung mit Bewertungen ab.

Konkret habe die abgemahnte Partei in ihrem Online-Shop mit Sternebewertungen sowie textlichen Kundenrezensionen geworben. Dabei habe sie es unterlassen, einen Hinweis aufzunehmen, mit dem sie beschreibt, ob und wie die Bewertungen vor einer Veröffentlichung geprüft werden.

Dies stelle einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG i.V.m § 5b Abs. 3 UWG dar.

Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter,

„wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Zu den wesentlichen Informationen, die es gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung von Bewertungen zur Verfügung zu stellen gilt, gehören gem. § 5b Abs. 3 UWG auch Informationen darüber,

„ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Die abgemahnte Partei habe gegen diese Vorgaben verstoßen. Das Vorenthalten der Informationen sei auch geeignet, Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Die Verbraucherzentrale wertete das Vorgehen der abgemahnten Partei aufgrund der fehlenden Hinweise als einen Fall der Irreführung durch Unterlassen § 5a Abs. 1 und 2 UWG. Es handle sich zudem um einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 UKlaG.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung der Verbraucherzentrale Hessen?

Die Verbraucherzentrale forderte die abgemahnte Partei zur Unterlassung sowie Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung war dem Schreiben bereits beigefügt.

Des Weiteren forderte die Verbraucherzentrale Aufwendungsersatz in Höhe von 365,30 EUR.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von der Verbraucherzentrale Hessen – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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