Abmahnung IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von Tonaufnahmen – Urheberrecht

In der ersten Mai-Hälfte mahnte Rechtsanwalt Daniel Sebastian (IPPC LAW) im Auftrag seiner Mandantin B1 Recordings GmbH ab. Grund der Abmahnung war eine vermeintlich unerlaubte gewerbliche Nutzung einer Tonaufnahme in sozialen Netzwerken.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian führte an, dass seine Mandantin Inhaberin der Rechte an der Tonaufnahme sei. Die abgemahnte Partei habe die Rechte seiner Mandantin verletzt, indem sie die Tonaufnahme ohne vorherige Erlaubnis mittels Social Media öffentlich zugänglich gemacht habe
(§§ 85,  19a UrhG).

Da die abgemahnte Partei die Tonaufnahme zu gewerblichen Zwecken verwendete, könne die Nutzungshandlung auch nicht durch ein über das soziale Netzwerk gewährte Nutzungsrecht gerechtfertigt werden. Dies ließe sich auch den Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks entnehmen.

Der Rechtsanwalt führte in seinem Schreiben an, dass seiner Mandantin infolge der Urheberrechtsverletzung bzw. Verletzung verwandter Schutzrechte nach dem Urhebergesetz die nachfolgenden Ansprüche zustünden:

    • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG,
    • Anspruch auf Auskunft gem. 101 UrhG,
    • Anspruch auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 3 UrhG sowie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gem. § 97a Abs. 3 UrhG und
    • Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (§ 101a UrhG) und einen
    • Anspruch auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 101b UrhG).

Welche Forderungen enthält die Abmahnung von IPPC LAW?

Mit dem Abmahnschreiben forderte der Rechtsanwalt im Auftrag seiner Mandantin zur Abstellung des schädigenden Verhaltens sowie künftiger Unterlassung auf.

Zudem wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Eine Musterformulierung war dem Abmahnschreiben bereits beigefügt.

Die abgemahnte Partei habe außerdem Auskunft über die Dauer, den Umfang der Rechtsverletzung zu geben und mitzuteilen, welche Umsätze sie dadurch erzielt habe.

Des Weiteren wurde die abgemahnte Partei zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 7.000 EUR und Aufwendungsersatz in Höhe von 1.899 EUR aufgefordert.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.

Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier von Rechtsanwalt Daniel Sebastian – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.

Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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