Mitte September mahnte Rechtsanwalt Quirin Kraus (Frommer Rechtsanwalts PartG mbB) im Auftrag seiner Mandantin Image Professionals GmbH ab. Grund der Abmahnung war die vermeintlich unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial auf der Homepage der abgemahnten Partei.
Das Abmahnschreiben enthält zunächst Ausführungen darüber, dass die Image Professionals GmbH für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt sei, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Bildnutzung geltend zu machen.
Das gegenständliche Bildmaterial genieße Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es erfülle die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG und sei daher als Werk, jedenfalls aber als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.
Die abgemahnte Partei habe das Bildmaterial ohne die erforderliche Nutzungserlaubnis (Lizenz) genutzt. Konkret handle es sich im vorliegenden Fall daher um eine die Rechte des Urhebers verletzende Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG sowie öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung?
In der Abmahnung weist Rechtsanwalt Quirin Kraus darauf hin, dass seiner Mandantin infolge der genannten Rechtsverletzungen Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche insb. gem. §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB zustünden.
Er betont, dass der Unterlassungsanspruch seiner Mandantin nicht bereits dadurch erlösche, dass das Bildmaterial von der Homepage entfernt werde. Zur Ausräumung der für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs maßgeblichen Wiederholungsgefahr sei vielmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Zur Abgabe einer solchen wurde die abgemahnte Partei aufgefordert. Eine Mustererklärung war der Abmahnung beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Rechtsanwalt im Auftrag seiner Mandantin schriftliche Auskunft gem. §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB. Die Auskunftserteilung sei insb. für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Ein Formblatt zur Auskunftserteilung war dem Abmahnschreiben ebenfalls beigefügt.
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Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
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