Ende Oktober mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ein Angebot für Nahrungsergänzungsmittel ab. Grund der Abmahnung war die Verwendung vermeintlich unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben bzw. Wirkaussagen.
Konkret habe die abgemahnte Partei ein Nahrungsergänzungsmittel (Kollagen Trinkampullen) auf Amazon angeboten und dabei mit diversen gesundheitsbezogenen Aussagen beworben. Der VSW monierte u.a. die folgenden Aussagen:
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- „Strafft die Haut im Gesicht & am Körpern“
- „Reduziert bestehende Falten“
- „& wirkt vorbeugend“
- „Wirkung wissenschaftlich bewiesen“
- „Bioaktive Kollagenpeptide als Nahrungsergänzungsmittel für (…) sichtbar straffere Haut im Gesicht Hals und Körper“
- „Verminderte Faltentiefe“
- „Verbesserte Hautelastizität“
- „Reduzierte Hautalterung“
- „Gesteigerte Hautfreundlichkeit“
- „Bioaktive Kollagenpeptide vermindern Falten und/oder stärken das Bindegewebe“
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Der VSW wertet die Werbung der abgemahnten Partei als unzulässig gesundheitsbezogen und als Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO. Danach sind gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel verboten, sofern sie nicht den Anforderungen der LGVO entsprechen, zugelassen und entsprechend in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 LGVO aufgenommen sind.
Die Anforderungen, die an gesundheitsbezogene Werbung gestellt werden, seien vorliegend nicht erfüllt. Der VSW wies darauf hin, dass die EU-Kommission im Kontext des Einsatzes von Kollagen in Lebensmitteln bereits gesundheitsbezogene Angaben hinsichtlich einer positiven Auswirkung auf die Hautstruktur aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Beweise abgelehnt habe.
Die Werbung der abgemahnten Partei sei zudem irreführend i.S.d. § 5 UWG, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV.
Bei den verletzen Vorschriften handle es sich zudem um Marktverhaltensregeln, sodass die Verletzung auch unlauter i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG sei.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung des VSW?
Mit dem Abmahnschreiben forderte der VSW die abgemahnte Partei zur Abgabe einer rechtsverbindlichen (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auf. Eine Musterformulierung wurde dem Schreiben beigefügt.
Darüber hinaus verlangte der Verband nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und forderte daher eine Zahlung in Höhe von 357,00€ brutto.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir geben Ihnen Tipps für Ihr weiteres Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass Abmahnungen – wie hier vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Die in Abmahnungen enthaltenen Fristen sind oft kurz bemessen und ein schnelles, aber gleichwohl bedachtes Handeln ist gefragt.
Wichtig ist, dass Sie trotz der akuten Situation und des Zeitdrucks niemals ungeprüft eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und auch nicht ungeprüft die geforderte Summe zahlen sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

